zu  8  9/10.

Zu  8  11.
Zu  8  14.

Zu  8  17.

—  3  —

Die  Kommunalverbände  und  die  von  ihnen  mit  der  selbständigen  Regelung  der  Kartoffelversorgung
  innerhalb  ihres  Bezirks  beauftragten  Gemeinden  sind  dafür  verantwortlich,
daß  vorzugsweise  der  Bedarf  der  minderbemittelten  Bevölkerung  an  Kartoffeln  gleichmäßig  befriedigt
  wird.  Welche  Maßnahmen  hierzu  erforderlich  sind,  muß  zunächst  ihrem  Ermessen
unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  überlassen  bleiben.  «

Die  Voraussetzungen,  unter  denen  das  Reich  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden
einen  Zuschuß  zu  den  ihnen  bei  Gewährung  der  Zuschläge  nach  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  §  5  über  den  gesetzlichen  Höchstpreis  hinaus  entstehenden  Aufwendungen  für  die  Beschaffung
  der  Kartoffeln  im  Interesse  der  minderbemittelten  Bevölkerung  gewähren  wird,  werden
noch  besonders  bekanntgegeben  werden.

Erweisen  sich  die  Anordnungen  eines  Kommunalverbandes  oder  einer  Gemeinde  gemäß
  §  10  als  unzureichend,  so  kann  der  Regierungspräsident,  in  Berlin  der  Oberpräsident,
eine  andere  Regelung  vorschreiben.

Anordnungen  im  Sinne  der  §§  9,  10  und  12  werden  in  den  Landkreisen  vom  Kreisauschuß,
  in  den  Gemeinden  vom  Gemeindevorstand  erlassen.  Sie  bedürfen  der  Genehmigung  der
ommunalausfsichtsbehörde.

Diese  Ausführungs-Anweisung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  22.  April  1915.

Der  Minister  Der  Minister  für  Landwirtschaft,
für  Handel  und  Gewerbe.  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Schorlemer.
Lusensky.
Der  Finanzminister.  Der  Minister  des  Innern.
Lentze.  von  Loebell.
s

 

Codmcktbelsnuusstttenfetd,WuM.,Vecu-two.