1660

(Nr.  11421.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend
  Anwendung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  beim  Bau  der
Eisenbahnen  von  Riesenburg  nach
Miswalde  und  von  Ringen  nach
Neuenahr.  Vom  14.  April  1915.
Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend
  Anwendung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  bei  Bauten
des  Rheinisch-Westfälischen  Elektrizitätswerkes,
  Aktiengesellschaft  in  Essen
an  der  Ruhr.  Vom  16.  April  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  21.  April  1915.
(Nr.  11423.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und
Sachsen  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Wurzen  nach  Eilenburg.
  Vom  5.  Dezember  1914.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung
  der  Verordnung  vom
1.  Dezember  1914  über  die  Ergänzung
des  §  193  der  Ostpreußischen  Landschaftsordnung
  durch  die  beiden  Häuser
des  Landtags.  Vom  19.  April  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  21.  April  1915.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.
203)  Ausführungsanweisung
zur  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit
Futtermitteln  vom  31.  März  1915
Reichsgesetzbl.  S.  195).
I.  Behörden.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Verordnung
  und  der  dazu  ergangenen  Ausführungsanordnungen
  ist  der  Regierungspräsident,  für  Berlin
der  Oberpräsident.  «

Fürdiegemäß§6zutreffendenEntscheidungen
ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zuständig,  in  deren
Bezirk  der  zur  Abgabe  der  Ware  Verpflichtete  seine
gewerbliche  Niederlassung  hat.  In  Ermangelung
einer  solchen  entscheidet  der  Wohnsitz  des  Verpflichteten.

Kommunalverbände  im  Sinne  der  Verordnung
sind  die  Stadt=  und  Landkreise.

II.  Einzelbestimmungen.

Zu  §  14.  Anträge  auf  Anordnung  zur  Anwendung
  unmittelbaren  Zwanges  (8§  132  Ziff.  3  des
Landesverwaltungsgesetzes)  sind  von  der  Bezugsvereinigung
  der  deutschen  Landwirte  bei  dem  zuständigen
  Regierungspräsidenten,  in  Berlin  beim
Polizeipräsidenten,  zu  stellen.  Ergibt  die  Prüfung
die  Berechtigung  des  Antrags,  so  ist  unverzüglich
die  geforderte  Lieferung  oder  Uberlassung  anzuord-(Nr.

  11422.)

(Nr.  11424.)

nen  und  nötigenfalls  mit  den  gesetzlichen  Zwangs-P.

befugnissen  durchzusetzen.  Angesichts  der  Dringlichkeit
  der  Futtermittelversorgung  wird  dabei  stets
anzunehmen  sein,  daß  die  Ausführung  ohne  Nachznur

  gegen  Barzahlung  erfolgen  kann,  müssen

 

teil  für  das  Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt  werden
kann  (§  53  des  Landesverwaltungsgesetzes).

III.  Unterverteilung  durch  die
Kommunalverbände.

Die  Verteilung  der  den  Kommunalverbänden
überwiesenen  Futtermittel  an  die  Verbraucher  wird
den  Verbänden  ohne  nähere  Vorschrift  überlassen.
Es  wird  erwartet  werden  dürfen,  daß  diese  sich
eine  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende,  gerechte
  Unterverteilung  angelegen  sein  lassen  und  die
wirtschaftlichen  Bedürfnisse  gebührend  berücksichtigen
werden.  Wie  dies  für  die  früheren  Verteilungen
von  Futtermitteln  bereits  vorgeschrieben  worden
war,  wird  in  erster  Linie  der  Bedarf  der  Halter
von  solchen  Pferden  befriedigt  werden  müssen,  die
wirtschaftlich  wichtige  Arbeitsleistungen  zu  verrichten
haben.  Anderseits  wird  zu  beachten  sein,  daß  Viehhalter,
  die  sich  bereits  Vorräte  beschafft  haben,  so
lange  zurückstehen  müssen,  als  andere,  dringlichere
Bedürfnisse  geltend  gemacht  werden.

Wenn  gewisse  Mengen  von  Futtermitteln  zu
sofortiger  Lieferung  unter  Vorbehalt  der  Anrechnung
auf  die  später  endgültige  Verteilung  dringend  gebraucht
  werden,  ist  der  Bezugsvereinigung  alsbald
ein  begründeter  Ankrag  vorzulegen.

Da  die  Lieferung  durch  die  Dchugsvereinigung
ie
Kommunalverbände  schleunigst  für  die  Bereitstellung
der  erforderlichen  Barmittel  sorgen.

Diese  Aussührungsanweisung  tritt  mit  dem
Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  21.  April  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Sydow.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Frhr.  von  Schorlemer.
Der  Minister  des  Innern.
von  Loebell.

204)  Satzung
der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  im  Gebiet
  des  Pölitzer  Deichverbandes  in  Pölitz  im
Kreise  Randow.

 

 

 

 

 

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über
die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen
Ländereien  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:

1.

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Genossenschaft
  zur  Bodenverbesserung  im  Gebiet  des
Köliter  Deichverbandes“  und  hat  ihren  Sitz  in
ölitz.

§2.
Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Vorstandes  des  Meliorations-