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gleichheit  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu
ziehende  Los.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.

Kommt  eine  Wahl  nicht  zustande  oder  lehnen
die  Gewählten  die  Wahl  ab,  so  bestellt  die  Aufsichtsbehörde
  den  Vorstand-Die

  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
zur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung
dient  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter  dem
Vorsitze  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie  die
übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimme  hat  und
dessen  Stimme  bei  Stimmengleichheit  entscheidet.

gur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens
zwei  Drittel  der  Vorstandsmitglieder  anwesend
sind.  Wer  am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies
unverzüglich  dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser
hat  alsdann  einen  stellvertretenden  Beisitzer  zu
aden.

Muf  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so  ist  er
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen  Mitglieder
  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung
  soll  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
  hingewiesen  werden.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  unter
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten  die  im
Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.
Von  der  Mitgliederversammlung  kann  bestimmt
werden,  daß  einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste
  der  Genossen  geleistet  werden.  "4

10

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  und  der  sonstigen  genossenschaftlichen
  Arbeiten  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  22)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Ab- 



 

schlagszahlungen  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind
sie  unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten
vorzunehmen;  die  Kosten  dieser  Aufmessungen
sind  von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

11.

Über  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genosesenschaft  ist  alljährlich  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

E  12.

Das  Verhältnis,  nach  dem  die  einzelnen  Genossen
  an  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  teilnehmen  und  zu  den  Genossenchaftslasten
  beizutragen  haben,  richtet  sich  unbeschadet
  der  Bestimmung  des  §  1  Abs.  2  Satz  2  der
Verordnung  vom  7.  November  1914  nach  dem  Verhältnisse
  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen  Genossenschaftsgrundstücke.
  6

Zur  Festsetzung  des  Beitragsverhältnisses
stellt  der  Vorstand  ein  Kataster  (Grundstücksverzeichnis
  mit  Angabe  der  Flächengröße)  auf.

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—

 

8  13.

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  ist  vier  Wochen
lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung
des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung  ist
vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk
ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
  und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte
bekanntzumachen.

14.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
  gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke
  verhältnismäßig  zu  verteilen.

§  15.
Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei