164

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

§  22.

Die  Genossenschaft  hat  einen  Genossenschaftstechniker
  anzustellen;  die  Anstellung  liegt  dem
Vorstand  ob  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
  Die  Höhe  der  dem  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährenden  Bezüge  wird  von  der
Mitgliederversammlung  bestimmt  und  bei  Unzulänglichkeit
  von  der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt.
Dieser  steht  auch  die  Befugnis  zu,  den  Genossenchaftstechniker
  zu  bestimmen,  falls  eine  nach  ihrem
Ermessen  geeignete  Person  nicht  innerhalb  dreier
Monate  nach  Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
  der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag  ge-P



bracht  wird.

§  23.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  drei  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

§  24.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung
übertragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen  ist.  «  —
«DasSchiedsgerichtbestehtauseinemVotsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  nach  Maßgabe  der  im  §  7  Abf.  2,  3
für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,  der  in
der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen
  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht  Mitglied
der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

 

S

8  26.
Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden
Bekanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.
Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in  das
Kreisblatt  des  Kreises  Randow  aufgenommen,  so- 



fern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung  allein
durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.
6

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine
rechtliche  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der
Vereinbarung  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder
Ausscheidenden  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.
  E

Satzungsänderungen  können  außer  durch
Beschluß  der  Mitgliederversammlung  (§  17  Nr.  5)
auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.  "

Berlin,  den  29.  März  1915.

Der  Minister

für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Wesener.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

205)  Dem  am  31.  August  1863  in  Nörenberg
geborenen  iegzigen  Maurer  Gustav  Ludwig  August
Käwert  in  Nörenberg,  nebst  seiner  am  25.  Juli  1861
in  Nörenberg  geboreneu  Ehefrau,  Marie  Emilie
Martha  geb.  Tetzlaff  und  seinen  ehelichen  Kindern,

1.  Paul  August  Albert,  geboren  am  25.  Januar

1892  in  Nörenberg,

2.  Willy  Franz  August,  geboren  am  24.  September

  1895  in  Nörenberg,
ist  die  Genehmigung  erteilt  worden,  den  Familiennamen


Kaevert

zu  führen.

Stettin,  den  26.  April  1915.

Der  Regierungs-Präsident.

206)  Dem  am  18.  März  1909  in  Marienfließ
i.  Pom.  gebürtigen  Kinde  Frieda  Anna  Helene
Pagel  in  Stargard  i.  Pom.,  ist  die  Genehmigung
erteilt  worden,  den  Familiennamen

Bierhals
zu  führen.

Stettin,  den  26.  April  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
Tarif

20
für  die  Bollwerksanlagen  der  Gemeinde  Sydowsaue,
  Kreis  Greifenhagen.

Es  ist  zu  entrichten:
I.  An  Schiffsliegegeld.

1.  Von  den  Dampfsschiffen  für  jede  t
Tragfähigkeit
von  den  Motorbooten
4  von  den  unvermessenen  Fahrzeugen
von  allen  anderen  Fahrzeugen  für
jede  t  Tragfähigkeit

0,50  7
0,.25  „

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