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Die  gleichen  Sätze  sind  zu  entrichten  beim  überschreiten

  der  Liegezeit:

a)  von  24  Stunden  seitens  der  Schiffsfahrzeuge
  unter  1  und  2  für  jeden  weiteren
24  stündigen  Zeitraum,

b)  von  fünf  Tagen  seitens  der  Fahrzeuge
unter  3  und  4  für  jede  weitere  Ztägige
Liegezeit.

Ausnahmen.

Für  regelmäßige  mindestens  jede  Woche  einmal
  verkehrende  Fahrzeuge,  die  hauptsächlich  dem
Personenverkehr  dienen,  einschließlich  der  Tourendampfer
  und  Motorboote,  kann  nach  Wahl  der
Reeder  oder  der  Schiffsführer  anstatt  des  tarifmäßigen
  Schiffsliegegeldes  für  jedes  einzelne  Anlegen
  eine  jährliche  Abfindungssumme  entrichtet
werden.  Diese  wird  festgesetzt  auf  Grund  des  eingereichten
  Fahrplanes  unter  Ermäßigung  des  Schiffsliegegeldes
  auf  ½  der  Tarifsätzz.  Im  Falle  der
Vermehrung  der  Fahrten  über  die  bei  der  Festsetzung
der  Abfindungssumme  angenommene  Zahl  hinaus
wird  die  Abfindungssumme  entsprechend  erhöht.

II.  an  Ufergeld.

Bon  Gütern,  welche  über  die  Bollwerksanlagen
ein=  oder  ausgeladen  werden,  und  zwar:

1.  von  allen  nachstehend  nicht  besonders

aufgeführten  Gütern  für  je  50  kt4ok.  0,05  MA
2.  a)  von  Brennholz,  Grubenholz,
Schalbrettern,  Latten  und  Borke
für  je  191  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  0,05  „
b)  von  Brettern,  Bohlen,  Bau=  und
Nutzholz  für  je  1ebm  .  ...  ..  .  0,05  „
3.  von  Torf  für  je  1000  Stück  0.10
4.  von  Koks,  Briketts,  Holzkohlen  für
je  1000  S  .  .  ...  0,05  „
5.  von  Stein=  und  Braunkohlen  für  je
1000  SSEE  .  T..  0,05  "
6.  von  Mauersteinen  für  je  1000  Stück  0,20  „
7.  von  Dachsteinen  für  je  1000  Stück  0,20  „
8.  von  Feldsteinen,  Kalksteinen,  Sand
und  Kies  für  1cm...  0,05
9.  von  Kalk,  Zement  für  je  50  kg,  so
wie  Sack  oder  Gefi.  0,025  „
10.  von  Kartoffeln,  Getreide  jeder  Art
für  1000  kg  0,50  „

III.  an  Lagergeld.

1.  Von  Gütern,  welche  länger  als  acht  Tage  auf
dem  Lagerplatz  lagern,  für  jeden  weiteren  Tag
und  jede  ufergeldpflichtige  Menge  1  Zehntel
des  Ufergeldes  zu  II.

2.  Für  die  nachstehend  unter  1—4  aufgeführten
Güterarten,  für  welche  von  vornherein  eine
Lagerung  von  länger  als  acht  Tagen  auf  dem
Ablagerplatz  vereinbart  wird:  im  voraus  für
je  zwei  Monate  oder  60  Tage,  und  zwar:

1.  für  Mauersteine  je  1000  Stück  0,30  4

2.  für  Dachsteine  je  1000  Stück  0,40  „

 

3.  für  Grubenholz  je  ehm
4.  für  Brennholz  je  rm
IV.  an  Winterliegegeld.

An  Stelle  der  Abgaben  unter  1  haben  Fahrzeuge,
die  außer  Fahrt  und  im  Winterlager  befindlich  sind,
sofern  sie  weder  löschen  noch  laden,  für  Benutzung
des  Hafens  für  die  ganze  Dauer  des  Winterlagers
3,00  4¾  zu  entrichten.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1.  Fahrzeuge,  die  ihre  Verbindung  mit  dem
Lande  durch  Anlage  an  andere  Schiffe  herstellen,
  haben  die  gleichen  Tarifsätze  zu  entrichten
  wie  die  Fahrzeuge,  die  unmittelbar  an
die  Bollwerksanlagen  anlegen.

2.  Angefangene  Erhebungseinheiten  werden  voll

„  gerechnet.

3.  Bruchpfennige  werden  auf  volle  Pfennige
nach  oben  abgerundet.

4.  Bei  nicht  nach  Tragfähigkeit  vermessenen
Fahrzeugen  werden  2  chm  Raumgehalt  gleich
1  t  Tragfähigkeit  gerechnet.

5.  Unter  Tag  ist  ein  24sstündiger  Zeitraum  zu
verstehen.

6.  Die  Liegezeiten  unter  I  rechnen  von  morgens
6  Uhr.  des  auf  das  Anlegen  folgenden
Tages  ab.

Befreiungen.
Von  der  Entrichtung  der  Abgaben  sind  befreit:
A.  vom  Schiffsliegegelde.
1.  Fahrzeuge,  welche
a)  Königliches  oder  Eigentum  des  preußischen
Staates  oder  des  Deutschen  Reiches  sind,

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Güter  für
Königliche,  für  Reichs=  oder  Staats-Rechnung
  befördern,  oder  die  Bollwerksanlagen
in  leerem  Zustande  anlaufen,  entweder  um
lediglich  solche  Güter  zu  laden,  ober  sie
unbeladen  verlassen,  nachdem  sie  ausschließlich
  solche  dort  gelöscht  haben  —  in  den
Fällen  zu  b  auf  Freipässe.

2.  Fahrzeuge,  die  wegen  erlittener  Beschädigungen
  oder  anderer,  auf  Erfordern  nachzuweidender
  Unglücksfälle,  wegen  Eisganges,
Sturmes  oder  widriger  Winde  den  Hafen
benutzen  und  diesen  mit  ihrer  Ladung  wieder
verlassen,  ohne  daß  ein  Teil  davon  veräußert
oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt
  ist.

B.  vom  Ufer=  und  Lagergeld.

Güter,  welche  dem  Könige,  dem  preußischen
Staate,  dem  Deutschen  Reiche  gehören  oder
ausschließlich  für  deren  Rechnung  befärdert
werden.

2.  Güter,  welche  gemäß  Abschnitt  III  Ziffer  2
ein  Lagergeld  im  voraus  für  je  2  Monete  zu
entrichten  haben,  sind  befreit  vom  Ufergeld.

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