Sonderamtsblatt
.  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  1.  Mai  1915.

 

Bekanntmachung.

Um  eine  sachgemäße  Bestellung  und  Einbringung  der  Ernte,  die  für  die  Ernährung  des  Volkes
und  des  Heeres  unerläßlich  sind,  zu  gewährleisten,  und  um  die  zunehmende  Arbeiternot  in  landwirtschaftlichen
  und  auch  in  industriellen  Kreisen  zu  mildern,  bestimme  ich  auf  Grund  der  88  4  und  9  des
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für
den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Festungsbereichs  Swinemünde  für  die  Dauer  des
Kriegszustandes:

1.  Landwirtschaftliche  Dienstboten  und  landwirtschaftliche  Arbeiter  dürfen  ihre  Arbeitsstelle  unter
einseitiger  Verletzung  des  Vertrages  oder  ohne  ausdrückliche  Einwilligung  des  Dienstherrn
oder  Arbeitgebers  vor  Ablauf  des  Vertrages  nicht  verlassen.

Dienstherrn  und  Arbeitgeber  dürfen  landwirtschaftliche  Dienstboten  und  landwirtschaftliche
  Arbeiter  ohne  einen  Losschein  ihres  bisherigen  Dienstherrn  oder  Arbeitgebers  oder
ohne  gerichtliches  Urteil,  wonach  das  Vertragsverhältnis  für  beendigt  erklärt  ist,  nicht  in
Dienst  oder  Arbeit  nehmen.

2.  Unternehmer,  Beauftragte  von  solchen  und  gewerbsmäßige  Vermittler  dürfen  Arbeiter,  Vorarbeiter,
  Motorführer  und  Werkmeister  innerhalb  des  Bezirks  des  II.  Armeekorps  nach  außerhalb
  des  Korpsbezirks  gelegenen  Orten  nur  mit  schriftlicher  Genehmigung  des  Landrats  in
den  Kreisen  —  der  Polizeiverwaltung  in  kreisfreien  Städten  —,  in  welchen  die  Arbeiter
ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,  anwerben.

Anzeigen,  in  denen  Arbeiter,  Vorarbeiter,  Motorführer  und  Werkmeister  nach  Orten
außerhalb  des  Korpsbezirks  gesucht  werden,  sind  in  Zeitungen,  die  im  Korpsbezirk  gedruckt
werden,  verboten.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Stettin,  den  25.  April  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.