Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  4.  Mai  1915.

 

Bekanntmachung.

Durch  Verfügung  des  Königl.  Kriegsministeriums  vom  24.  4.  15.  —  M.  J.  Nr.  7506/15.  A  1  —

ist  für  den
Bedarf  an

Pferdeersatz  der  Armee  angeordnet  worden,  daß  die  stellvertretenden  Generalkommandos  ihren
Pferden  fortan  nur  in  dem  ihnen  durch  den  Mobilmachungsplan  zugewiesenen  Bereich  durch

Ankauf  oder  Aushebung  decken  dürfen,  während  die  Remonte-Inspektion  zum  Ankauf  in  allen  Korpsbezirken
  berechtigt  ift.  Der  Bereich  für  das  II.  Armeekorps  deckt  sich  mit  dem  Korpsbezirk  nicht  völlig.
Die  Kreise  Pyritz,  Saatzig  und  Dramburg  gehören  für  die  Pferdeaushebung  dem  Gardekorps,  die  Kreise
Neustettin,  Deutsch  Krone,  Filehne,  Czarnikau,  Colmar  und  Wongrowitz  dem  V.  Armeekorps,  während
aus  dem  Bezirk  des  XVII.  Armeekorps  die  Kreise  Schlawe,  Rummelsburg,  Konitz,  Schwetz  und  Tuchel

für  das  II.
1.

Armeekorps  hinzutreten.  Für  diese  Bezirke  gelten  daher  folgende  Bestimmungen:

In  den  dem  II.  Armeekorps  gehörigen  Kreisen  dürfen  Händler  für  Militärzwecke  nur  dann
freihändig  Pferde  ankaufen,  wenn  sie  Erlaubnisscheine  des  stellvertretenden  Generalkommandos
II.  Armeekorps  oder  der  Remonte-Inspektion  vorzeigen.  Aus  Offizieren  bestehende  Ankaufskommissionen
  dürfen  nur  dann  ankaufen,  wenn  diese  Kommissionen  dem  II.  Armeekorps  oder
der  Remonte-Inspektion  angehören.

.Für  die  Kreise  Pyritz,  Saatzig  und  Dramburg  gelten  die  gleichen  Bestimmungen  für  das

Gardekorps  und  die  Remonte-Inspektion,

für  die  Kreise  Neustettin,  Deutsch  Krone,  Filehne,  Czarnikau,  Colmar  und  Wongrowitz  für

das  V.  Armeekorps  und  die  Remonte-Inspektion.

Die  Landratsämter  —  Polizeiverwaltungen  kreisfreier  Städte  —  haben  über  die  in  1—3

gegebenen  Grenzen  hinaus  jeden  Pferdehandel,  besonders  Verschleppung  von  Pferden  über
die  Grenzen  der  Kreise  oder  des  Korpsbezirks  zu  verhindern.

Um  den  legitimen  Pferdehandel  innerhalb  des  Korpsbezirks  nicht  zu  unterbinden,  dürfen  die

Landratsämter  —  Polizeiverwaltungen  kreisfreier  Städte  —  einzelnen  Händlern  in  jedem
Einzelfall  Erlaubnis  erteilen,  sobald  einwandfrei  nachgewiesen  wird,  daß  die  Pferde  den
Korpsbezirk  nicht  verlassen.  ’

.Die  Eisenbah  vorstände  dürfen  Händlern  das  Verladen  von  Pferden  nur  dann  ge- 



 

statten,  wenn  dieselben  im  Besitz  von  Erlaubnisscheinen  des  zuständigen  Generalkommandos
oder  der  Remonte-Inspektion  und  bei  kleinen  Privattransporten  des  zuständigen  Landrats  in
den  Kreisen  oder  der  zuständigen  Polizeiverwaltung  in  den  kreisfreien  Städren  sind.  Diese
Bestimmung  hat  auch  volle  Gültigkeit  bei  Transporten  innerhalb  des  Korpsbezirks.

Hieran  anschließend  bestimme  ich  auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bereich  des  II.  Armeekorps
mit  Ausnahme  des  Festungsbereichs  Swinemünde:

Pferdehändler,  deren  Aufhäufer  und  Beauftragte,  welche  ohne  die  vorgeschriebene
Erlaubnis  Pferde  ankaufen,  auf  der  Bahn  transportieren  lassen  oder  ausführen,
werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  mit  der  Verkündung  in  Kraft.
Stettin,  den  29.  April  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.