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Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Ausfsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

3.

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande
beschlossen  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufichtsbchörde-  Vor
Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
  werden.

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf  dem
Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschaftgeorstand  (Vorsteher).
5

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus  sämtlichen
  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke.  Bis  zur
Aufstellung  einer  entsprechenden  Stimmliste  hat
jeder  Genosse  eine  Stimme.  *½m

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
zu  entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  bekanntzumachen.


Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste
sind  an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.

 

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr

Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beteiligen
  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder

 

 

Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden
vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,

2.  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und

3.  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.

6.

Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus  dem
Vorsteher,  für  den  ein  Stellvertreter  bestellt  wird.

Vorsteher  und  Stellvertreter  bekleiden  ein  Ehrenamt;
  als  Ersatz  für  Auslagen  undZeitversäumnis
erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitgliederversammlung
  festzusetzende  jährliche  Entschäigung.


§  7.

Der  Vorsteher  und  sein  Stellvertreter  werden
auf  fünf  Jahre  von  der  Mitgliederversammlung
gewählt.  Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  der
Aussichtsbehörde.

Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines  Genossen,  der
im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  ist.  Die  Wahl
der  Vorstandsmitglieder  erfolgt  in  getrennten  Wahlhandlungen
  für  jede  Stelle.  Jeder  Wähler  hat
dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung  mündlich
und  zu  Protokoll  zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme
geben  will.  Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  aller
abgegebenen  Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im
ersten  Wahlgange  niemand  mehr  als  die  Hälfte
aller  abgegebenen  Stimmen,  so  findet  eine  engere
Wahl  zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu
ziehende  Los.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.

Kommt  eine  Wahl  nicht  zustande  oder  lehnen
die  Gewählten  die  Wahl  ab,  so  bestellt  die  Aufsichtsbehörde
  den  Vorstand-Die

  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
zur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung

ient  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  unter
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten  die  im
Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.