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.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der  Schaukommission
  angehörenden  Mitglieder  (8  22);

.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter
  (8  25);

.  die  Abänderung  der  Satzung  (vgl.  auch  8  28);

.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die
Feitst,bung  und  Entlastung  der  Rechnung

4.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrund
  sücke  durch  die  Genossenschaft
  (8  2  Abf.  1);

die  Auflösung  der  Genossenschaft.

Die  erste  zur  neselbe  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufnichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
Slicunigte  nach  der  Fläche  der  beteiligten  Grundstücke
  aufzustellen  hat,  wobei  jedes  angefangene
Hektar  als  voll  zu  rechnen  ist.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung
  durch  das  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt
und  außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer
Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Der  Vorstand  veckwen-  die  Genossenschaft  gerichtlich
  und  außergerichtlich;  er  führt  die  Ver- 



 

.

*

 

 

 

waltung  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne

Geschäfte  der  Mitgliederversammlung  überwiesen  sind’

8  21.
Dem  Vorstand  liegt  neben  den  anderen,  in  der
Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  insbesondere  ob.
a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
und  dem  Vorstande  zu  führen:
b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten

  Plänen  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen



J%0)  über  die  Unierhaltung  der  Anlagen  die  nötigen
Anordnungen  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu  erlassen



à  d)  die  seitgesetzten  Beiträge  auszuschreiben  und
einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen
  und  die  Kassenverwaltung  mindestens
zweimal  jährlich  zu  prüfen;

)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung

zu  entwerfen  und  der  Mitgliederversammlung
zur  Beschlußfassung  vorzulegen;

t)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen;

8)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
fu.  ühren  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;

h)  die  Beschlüsse  der  Mitgliederversammlung  zu
beurkunden.

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Die  gerossenschoftlicen  Aulagen  sind  nach  der
nhist  ung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu

chauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  zwei  von  der  Mitgliederversammlung
  nach  Maßgabe  des  §  7  Abs.  2,  3  zu  wählenden
Genossen.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen
mit  der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier
Wochen  vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
  Weise  bekanntgemacht.  Der  Vorsteher
leitet  die  Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

Die  Genossenschaft  hat  den  Kreiswiesenbaumeister
  des  Kreises  als  Genossenschaftstechniker  anzustellen.
  Die  Wahl  eines  anderen  Technikers  ist
nur  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  zulässig.
  der  insbesondere  die  Befugnis  zusteht:

#den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  ihrem  Ermessen  geeignete
Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach
Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht

wir

.  die  von  der  Genossenschaft  für  den  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährende  Entschädigung
endgültig  festzusetzen,  falls  eine  Vereinbarung
über  ihre  Höhe  zwischen  dem  Genossenschaftsvorstand
  und  dem  Sie  nicht  zustande  kommt.

Die  Verwaltung  7  Kase  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  fünf  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

25.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung

 

lübertragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen  ist.