176

Von  wann  ab  diese  Wasserstraße  für  dergleichen
  Schiffe  mit  1,  40  m  Tiefgang  befahrbar
sein  wird,  darüber  ergeht  demnächst  eine  besondere
Bekanntmachung.

Bromberg,  den  24.  April  1915.

Der  Regierungspräsident.
In  Vertretung:
von  Gottberg.

217)  Nachtrag
zur  Satzung  der  Balmer  Entwässerungsgenossenschaft
  zu  Balm  im  Kreise  Usedom-Wollin
vom  25.  Juni  1914  (Amtsblatt  S.  331).

Die  Genossenschaft  hat  außer  der  Entwässerung
der  Genossenschaftsgrundstücke  (S  1  des  Statuts)
den  Zweck,  die  zu  ihr  gehörenden  Moor-,  Heideund
  ähnlichen  Ländereien  unter  Herstellung  der  erforderlichen
  Wege  und  Gräben  in  Acker,  Wiese  oder
Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
  und  zu  nutzen.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
nach  §  1  auszuführenden  Arbeiten  richten  sich  nach
dem  Verhältnisse  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen.
Grundstücke.  Uber  diese  Beiträge  hat  der  Vorstand
eine  besondere  Liste  zu  führen.  Die  Liste  ist  alsbald
nach  ihrer  Anfertigung  4  Wochen  lang  zur  Einsicht
  der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in
den  Gemeinden  (Gutsbezirken),  deren  Bezirk  ganz
oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.

83.

Der  Vorstand  beschließt  darüber,  welche  Bodenverbesserungsarbeiten
  ausgeführt  und  welche  der  im
§  1  dieses  Nachtrages  bezeichneten  Ländereien  von
der  Genossenschaft  bewirtschaftet  und  genutzt  werden
ollen.

Vorstehender  Satzungsnachtrag  wird  auf  Grund
des  §  276  des  Wassergesetzes  vom  7.  April  1913
hiermit  genehmigt.

Stettin,  den  30.  April  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.
218)  Bekanntmachung.

Nachdem  die  Staatsaufsicht  über  die  drei  Geschäftsbetriebe
  der  Firma  Albert  Schiltz  &amp;  Co.
G.  m.  b.  H.  in  Berlin,  Stettin  und  Hamburg  in
der  Hand  des  Bankiers  Richard  Frank  in  Berlin
vereinigt  worden  ist,  habe  ich  den  Kaufmann  Karl
Jaenecke  in  Stettin  mit  Ablauf  des  heutigen  Tages
von  seinen  Pflichten  als  Aufsichtsperson  der  Stettiner
Geschäftsstelle  vorgenannter  Firma  entbunden.

Stettin,  den  30.  April  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

 

219)  Der  Schüler  Ewald  Schwerdtfeger
in  Greifenberg  i.  Pom.  hat  am  10.  Februar  d.  JIs.
den  Schüler  Heinz  Roder  ebendaselbst,  der  auf  dem
Eise  der  Unterrega  eingebrochen  war,  vom  Tode
des  Ertrinkens  gerettet.

Diese  mutige  und  entschlossene  Tat  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Stettin,  den  24.  April  1915.
Der  Regierungs-Präsident.

220)  Bekanntmachung.

Die  Zinsscheine  Reihe  IV  Nr.  1  bis  20  zu  den

Schuldverschreibungen  der  preußischen  konsolidierten

3½  %  igen  Staatsanleihe  von  1885  und  Reihe  III
Nr.  1  bis  20  zu  den  Schuldverschreibungen  der
konsolidierten  3%  igen  Staatsanleihe  von  1895,
1896,  1898  über  die  Zinsen  für  die  zehn  Jahre  vom
1.  April  1915  bis  31.  März  1925  nebst  den  Erneuerungsscheinen
  für  die  folgende  Reihe  werden
vom  1.  März  d.  Is.  ab

ausgereicht,  und  zwar:

durch  die  Kontrolle  der  Staatspapiere  in  Berlin
SW.  68,  Organienstraße  92/94,

durch  die  Königliche  Seehandlung  (Preußische
Staatsbank)  in  Berlin  W.  56,  Markgrafenstraße  38,

durch  die  Preußische  Zentral-Genossenschaftskasse
in  Berlin  C.  2,  Am  Zeughause  2,

durch  sämtliche  preußischen  Regierungshauptkassen,
Kreiskassen,  Oberzollkassen,  Zollkassen  und  hauptamtlich
  verwalteten  Forstkassen,

durch  sämtliche  Reichsbankhaupt=  und  Reichsbankstellen
  und  sämtliche  mit  Kasseneinrichtung  versehenen
Reichsbanknebenstellen.

Vordrucke  zu  den  Verzeichnissen,  mit  welchen
die  zur  Abhebung  der  neuen  Zinsscheinreihe  berechtigenden
  Erneuerungsscheine  (Anweisungen,  Talons)
den  Ausreichungsstellen  einzuliefern  sind,  werden
von  diesen  unentgeltlich  abgegeben.  ,

Der  Einreichung  der  Schuldverschreibungen.
bedarf  es  zur  Erlangung  der  neuen  Zinsscheine  nur
dann,  wenn  die  Erneuerungsscheine  abhanden  gekommen
  sind.

Berlin,  den  26.  Februar  1915.

Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.
von  Bischoffshausen.

Vorstehende  Bekanntmachung  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Stettin,  den  8.  März  1915.
Der  Regierungs-Präsident.

der  Königlichen  Direktion  der  Rentenbank.

221)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  88  39,  41  und  47  des  Gesetzes
  vom  2.  März  1850  wegen  Errichtung  von
Rentenbanken  sowie  des  §  6  des  Gesetzes  vom
7.  Juli  1891  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung
  von  Rentengütern,  wird  am

14.  Mai  1915,  vormittags  9  Uhr,