Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  10.  Mai  1915.

 

 

Bekanntmachung

betreffend  Verwendung  von  Benzol  und  Solventnaphta  sowie
Höchstpreise  für  diese  Stoffe.

 

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (G.-S.  1851
S.  451  ff)  des  Gesetzes  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August  1914  (R.-G.-Bl.  S.  339)  in  der  Fassung
der  Bekanntmachungen  über  Höchstpreise  vom  77.  12.  14  (R.-G.-Bl.  S.  516)  und  vom  2.  1.  15  (R.-G.-Bl.
S.  25)  und  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  2.  1915  (R.-G.-Bl.  S.  54)  wird
hiermit  verordnet:
§.  1.  Dieser  Verfügung  unterliegen
nicht  nur  in  den  Handel  gebrachtes,  gereinigtes  oder  ungereinigtes  90er  Benzol  bezw.
Motorenbenzol  oder  Mischungen  dieser  mit  gereinigten  oder  ungereinigten  Benzolhomologen,
sondern  auch  Betriebsstoffe,  die  hergestellt  sind  aus  Kokereirohbenzol,  Leichtöl  aus  der
Teerdestillation,  Vorlaufölen  von  der  Destillation  von  Teeren,  sogen.  Kohlenwasserstoff  aus
den  Oelgasanstalten,  wie  auch  überhaupt  alle  benzolhaltigen  Körper,  die  aus  Prozessen
pyrogener  Zersetzung  entstammen,  gleichgültig,  ob  sie  unter  ihrem  wissenschaftlichen  oder
technischen  Namen  oder  unter  Phantasienamen  in  den  Handel  gebracht  werden.
§  2.  Dieses  Benzol  darf  nur  in  enttoluoltem  Zustande
verkauft,  geliefert  und  verbraucht  werden.  .

Die  chemischen  Fabriken  gelten  für  diejenigen  Mengen,  die  sie  zur  Herstellung  von
Benzolderivaten  für  die  Heeresverwaltung  verwenden,  als  Reinigungsanstalten.

Sie  sind  also  zum  Bezuge  von  toluolhaltigem  Benzol  berechtigt  und  unterliegen
ebenso  wie  andere  Reinigungsanstalten  den  Bestimmungen  dieser  Verfügung.

Soweit  mit  den  vorhandenen  Appara'en  eine  vollständige  Toluol-Entziehung  nicht
möglich  ist,  muß  jedoch  mindestens  der  Toluolgehalt  soweit  herabgesetzt  werden,  daß  er  in
der  Verbrauchs-Mischung  höchstens  15##  des  Benzol-Gehalts  ausmacht,  gleichgültig,  ob  es
sich  um  ein  reines  Benzol-Toluol-Gemisch  oder  um  ein  Gemisch  mit  dritten  oder  weiteren
Komponenten  handelt.  "  v

Einer  Benzolgewinnungs-  oder  Reinigungsanstalt,  der  es  nachweislich  durchaus  nicht
gelingt,  diese  Vorschrift  zu  erfüllen,  oder  die  sich  außer  Stande  sieht,  die  Enttoluolung  in
der  vorgeschriebenen  Weise  ausführen  zu  lassen,  kann  durch  die  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
  eine  Ausnahme  gestattet  werden.

§  3.  Das  Benzol  von  der  in  §  2  gekennzeichneten  Beschaffenheit
darf  in  letzter  Hand  nur  geliefert  werden:

—  soweit  nicht  das  Kriegsministerium  oder  in  seinem  Auftrage  die  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
  durch  Sonderabmachung  mit  den  Erzeugern  oder  durch  Sondererlaß  darüber
verfügt  hat  oder  verfügen  wird  —

a)  an  chemische  Fabriken  (Farbwerke),  soweit  es  nachweislich  zur  Herstellung  von  Benzolderivaten
  für  die  Heeresverwaltung  dient;

b)  an  landwirtschaftliche,  staatliche  oder  kommunale  Betriebe,  wenn  es  nachweislich  als
Motorenbetriebsstoff  (ausschl.  für  Kraftwagen)  zu  landwirtschaftlichen,  staatlichen  oder
kommunalen  Zwecken  benutzt  wird;

 