e)  an  gewerbliche  Betriebe  als  Motorenbetriebsstoff  sowie  allgemein  als  Kraftwagenbetriebsstoff,
jedoch  nicht  über  uund  15  %  der  Erzeugung  bzw.  der  den  Lagerhaltern  und  Verkäufern
von  den  Gewinnungsanstalten  gelieferten  Mengen;

)  an  die  Erzeuger  zum  Selbstverbrauch  in  Mengen,  die  in  Vereinbarung  mit  der  Inspektion
des  Kraftfahrwesens  festzusetzen  sind.

§  4.  Das  gemäß  §  3c  abgegebene  Benzol  darf  nur  in  vorher  von  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
  zu  genehmigenden  Gemischen  verabfolgt  werden.  Ausnahmen  bedürfen  der
besonderen  Erlaubnis  dieser  Dienststelle.

Soweit  dies  Benzol  von  Besitzern  abgegeben  wird,  die  es  ihrerseits  von  Dritten
erworben  haben,  kann  es  nur  zur  Abgabe  gelangen,  wenn  sie  von  ihren  Lieferanten  die
ausdrückliche  schriftliche  Bestätigung  erhalten  haben,  daß  von  letzteren  eine  Abgabe  von
Benzol  für  diesen  Zweck  noch  nicht  erfolgt  ist.

§  5.  Solventnaphta  muß  in  letzter  Hand  an  solche  Verbraucher  abgegeben  werden,  die
dieses  Erzeugnis  zur  Erfüllung  unmittelbar  vorliegender  Heeresaufträge  brauchen.
§  6.  Benzol  (§  1,  2)  und  Solventnaphta
sind  ohne  Verzug  dem  Verbraucher  zuzuführen  und  dürfen  nicht  länger  als  höchstens  einen
Monat  aauf  Lager  gehalten  werden.  Mengen,  die  nach  dieser  Frist  vom  Verbraucher  nicht
angefordert  sind,  müssen  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  angezeigt  werden,  die  hierüber
weitere  Verfügung  treffen  wird.
§  7.  Höchstpreise.  «
a)DienachdemEnttoluolenverbleibendensojsberBenzoleoderderenMischungenmit
toluolfreien  Fraktionen  der  höheren  Benzolhomologen  oder  anderen  Körpern,  gleichviel
unter  welchem  Namen  und  in  welcher  Zusammensetzung  sie  geliefert  werden,  dürfen  an
die  Verbraucher  nicht  teurer  als  zu  einem  Preise  von  47  MA  für  100  kg  veräußert  werden.
Mischungen  gemäß  §  4  fallen  nicht  unter  diesen  Höchstpreis.
v)  Der  Höchstpreis  (letzter  Hand)  beträgt  für:
Reintoluol:  45,—  M.  für  100  kg,
Solventnaphta  I:  43,—  „  „  „  „
19  II:  33.—  7  ?7!  !  7
Tylol:  43.—  9  77  ?*7  99
§  .  Der  Höchstpreis  schließt  die  Versendungskosten  ab  letzter  Lagerstelle  nicht  ein  und  gilt  für
Zahlung  Zug  um  Zug.  Wird  die  Zahlung  gestundet,  so  dürfen  bis  2  v.  H.  Jahreszinsen
  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.
§  9.  Nicht  berührt  durch  die  Höchstpreisfestsetzung  werden:
die  gegenwärtig  vertraglich  festgelegten  Preisvereinbarungen  zwischen  den  Benzolgewinnungsanstalten
  und  ihren  Abnehmern  und  die  Vereinbarungen  der  Heeresverwaltung  mit
bestimmten  Benzolgewinnungsanstalten  bzw.  deren  Interessenvertretung,  soweit  sie  die
Höchstpreise  nicht  überschreiten.  '
§  10.  Die  Benzolgewi  gsanstalten  haben  bis  zum  9.  jeden  Monats  der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens
  eine  Aufstellung  der  im  Vormonat  erzeugten  Benzolmengen  nach  dem  ihnen
zugegangenen  Muster  einzureichen.
§  11.  Mit  Gefängnis  oder  Geldstrafe:
in  der  in  den  eingangs  genannten  Gesetzen  bestimmten  Höhe  wird  bestraft,  wer  dieser
Verordnung  zuwiderhandelt,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafbestimmungen  höhere
Strafen  verwirkt  sind.
§  12.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  1915  in  Kraft.  Die  unterzeichnete  Kommandobehörde
  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Stettin,  den  5.  Mai  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  Suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hesseuland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.