Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  14.  Mai  1915.

 

 

Bekanntmachung

betr.  Herstellungsverbot,  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  für

Militärtuche.

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  Jede  Ubertretung
(worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt)  sowie  jedes  Anreizen  zur  Ubertretung  der
erlassenen  Vorschriften  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,
nach  §  9,  Ziffer  b  des  „Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851“  (oder  Artikel  4,
Ziffer  2  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912)  sowie  nach  §  5  der
Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (Reichsgesetzblatt  Seite  54)  außer  mit
Konfiskation  der  Vorräte  und  Schließung  des  Betriebes  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  bestraft.

Die  Verfügung  tritt  am  15.  Mai  1915,  mittags  12  Uhr,  in  Kraft.

Herstellungsverbot.

81.
Die  Herstellung  von  Militärtuchen,  d.  h.  Woll-  oder  Halbwollgeweben  irgendwelcher  Art  und
Farbe,  die  zu  Uniformbekleidungsstücken  für  Offiziere  oder  Mannschaften  in  Betracht  kommen  können  —
im  nachstehenden  kurz  Militärtuche  genannt  —  ist  nach  dem  15.  Mai  1915  verboten.  Die  bis  zum
15.  Mai  1915  in  der  Weberei  auf  Stühlen  eingerichteten  und  auf  Bäumen  vorbereiteten  Ketten  dürfen
bis  zpäteen  30.  Juni  1915  abgewebt  werden  (in  den  Meldescheinen  als  „roh“  aufzuführen).
ertiggewebte  Militärtuche  müssen  bis  spätestens  31.  Juli  1915  appretiert  sein.  Soweit  dies
in  der  eigenen  Fabrik  oder  in  der  derzeitigen  Lagerstelle  nicht  möglich  ist,  müssen  die  Waren  nach  endgültiger
  Fertigstellung  an  die  in  dem  Meldeschein  angeführte  Lagerstelle  zurückgeführt  werden.  Ist  dies
untunlich,  muß  die  neue  Lagerstelle  dem  Meldeamt  angezeigt  werden.
82.

Nach  dem  15.  Mai  1915  ist  die  Herstellung  von  Militärtuchen  auf  Grund  alter  Lieferungsverträge

  nur  solchen  Fabrikanten  gestattet,  die  bereits  unmittelbare  Aufträge  haben:

a)  vom  Bekleidungs-Beschaffungs-Amt,

b)  von  dem  Kriegs-Tuch-Verband,

c)  von  dem  Kriegs-Weber-Verband,

d)  von  einem  deutschen  Kriegs-Bekleidungs-Amt,  .«

e)  von  Personen,  die  eine  Bescheinigung  des  Bekleidungs-Beschaffungs-Amtes  oder  eines  deutschen
Kriegs-Bekleidungs-Amtes  beibringen,  aus  der  hervorgeht,  daß  Lieferungsverpflichtungen  gegenüber
  einem  dieser  Amter  bestehen.

Neue  Herstellungs=  und  Lieferungsverträge  für  Militärtuche  dürfen  nach  dem  Datum  der

Bekanmtgabe  dieser  Verfügung  nur  vom  Bekleidungs-Beschaffungs-Amt  ahbogeschlossen
werden.

 