2

Beschlagnahme.
83.

Beschlagnahmt  und  der  Verfügungsberechtigung  der  Eigentümer  entzogen  sind  sämtliche
Vorräte  von  Militärmannschaftstuchen  irgendwelcher  Herstellungsart  in  rohem,  halbfertigem  und  fertigem
Zustande  (Manteltuch,  Rocktuch,  Hosentuch)  in  grau,  feldgrau  und  graugrün.

Ausgenommen  von  dieser  Beschlagnahme  sind:

1.  alle  Mengen  von  Militärtuchen,  für  die  Lieferungsvertäge  bestehen  mit:

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a)  dem  Bekleidungs-Beschaffungs-Amt,

b)  dem  Kriegs-Tuch-Verband,

c)  dem  Kriegs-Weber-Verband,

d)  einem  deutschen  Kriegs-Bekleidungs-Amt,

e)  Personen,  die  eine  Bescheinigung  des  Bekleidungs-Beschaffungs-Amtes  oder  eines  deutschen
Kriegs-Bekleidungs-Amtes  besitzen,  aus  der  hervorgeht,  daß  Lieferungsverpflichtungen  gegenüber
  einem  dieser  Amter  bestehen,  gleichviel,  ob  diese  Mengen  bereits  vorhanden  sind  oder
gemäß  §  2  erzeugt  werden  sollen;

 

.  bereits  zur  Verarbeitung  zugeschnittene  Vorräte;
.  diejenigen  Vorräte,  die  in  ein  und  derselben  Warengattung  (Qualität)  eine  Menge  von

180  m  bei  doppelt  breiter  Ware,
360  m  bei  einfach  breiter  Ware
nicht  erreichen;

diejenigen  Waren,  die  in  der  Normalbreite  von  140  em  zwischen  den  Leisten  ein  Gewicht  von

weniger  als  600  g  für  den  laufenden  Meter  haben;

Meldepflicht.
84.

Offizierstuche  (siehe  §  5,  8).

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  Personen,  Behörden  oder  Gesellschaften,  die  Militärtuche  für
sich  oder  für  andere  in  Besitz  oder  Gewahrsam  haben  oder  sie  erzeugen  oder  verarbeiten.

M
1

2.

4.

8  5.
eldepflichtig  sind:

.  alle  Mengen  an  Mannschaftstuchen,  soweit  sie  nach  §  3  der  Beschlagnahme  unterliegen

  (Meldeschein  1);

alle  Mengen  an  Mannschaftstuchen  in  grau,  feldgrau  und  graugrün  unter  180m

in  doppelter  Breite  bzw.  360  m  in  einfacher  Breite  einer  und  derselben  Warengattung  (Qualität)

oder  im  Gewicht  v#n  weniger  als  600  g  für  den  laufenden  Meter  (bei  140  cm  Breite)

ieie  5  3,  3  und  4).  Eine  Teilung  der  Vorräte  oder  Warengattung  ist  verboten  (Meldeein
  2);

Offizierstuche,  d.  h.  wollene  Uniformstoffe  feinerer  Qualitäten,  z.  B.  feine  Trikotstoffe,

  feine  Cordstoffe,  feine  Kammgarnstoffe  und  feine  Tuche,  die  für  Mannschaftsdienstbekleidung
  im  allgemeinen  nicht  verwendet  werden,  in  rohem,  halbfertigem  oder  fertigem
Zustande  in  grau,  feldgrau  und  graugrün,  soweit  sie  noch  nicht  zur  Verarbeitung  zugeschnitten
sind  und  sich  zur  Herstellung  von  Offiziersbekleidungsstücken  eignen  (Meldeschein  3);
diejenigen  Mengen,  für  welche  Lieferungsverträge  im  Sinne  des  §  3  Absatz  1  bestehen
(Meldeschein  4).

Die  unter  2,  3  und  4  aufgeführten  Vorräte  sind  nur  meldepflichtig,  nicht  beschlagnahmt.

Meldebestimmungen.
86.

Die  Meldung  hat  unter  Benutzung  der  amtlichen  Meldescheine  für  Tuche  zu  erfolgen,  wofür
Vordrucke  in  den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich  sind.

Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigentümers  gemeldet
werden:  Die  Bestände  sind  für  jede  Warengattung  getrennt  aufzugeben.

Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  die  Meldung  nicht  enthalten.  Alle  die,  die
Militärtuche  nur  in  Gewahrsam  haben,  ohne  Eigentümer  zu  sein,  brauchen  nur  die  von  ihnen  verwahrten
Mengen  und  den  oder  die  Eigentümer  dieser  anzugeben.  Ist  über  eine  Warenlieferung  zwischen  zwei