3

Personen  ein  Rechtsstreit  entstanden  und  noch  nicht  entschieden,  so  ist  diejenige  Person  zur  ausführlichen
Meldung  in  obenstehendem  Sinne  verpflichtet,  die  die  Ware  besitzt  oder  einem  Lagerhalter  zur  Verfügung
eines  anderen  übergeben  hat.

8.7.

Von  jeder  Warengattung  ist  von  dem  Eigentümer  ein  Muster  beizufügen:

;  in  Größe  von  50  em  Länge,  70  em
a)|Won  Mannschaftstuchen  in  Warenmengen  von  mehr  in  Breite  mite  age,

;  -  einer  Leiste.

als  180  m  (doppelte  Breite)  einer  Warengattung  625140  cm  sind  zwecklos.)
b)Won  Mannschaftstuchen  in  Mengen  von  weniger  als  in  Größe  von  20  cm  Länge  und

180  m  (doppelte  Breite)  25  cm  Breite.
Von  Offizierstuchen  sind  keine  Muster  einzusenden.  Die  Muster  sind  an  der  Seite  der  Leiste

mit  einem  gut  befestigten  Papier=  oder  Pappzettel  zu  versehen,  auf  dem  der  Name,  Wohnort  und
Straße  des  Eigentümers,  Stoffbezeichnung  (Dessin)  mit  deutlicher  Schrift  vermerkt  sind.

88.

Den  Meldepflichtigen  wird  empfohlen,  das  Zeugnis  eines  staatlichen  Material-Prüfungs-Amtes
oder  einer  unter  behördlicher  Aufsicht  stehenden  Prüfungsstelle  (Konditionieranstalt),  die  zur  Führung
eines  Amtssiegels  berechtigt  ist,  beizufügen,  da  hierdurch  eine  schnellere  Bearbeitung  und  Erledigung  der
Meldungen  (Übernahme  seitens  der  Militärbehörde  oder  Freigabe)  ermöglicht  wird.

Die  Zeugnisse  haben  folgende  Punkte  zu  enthalten:

a)  Bezeichnung  des  Stoffes,

b)  Fadeneinstellung  in  Kette  und  Schuß  auf  1  qdem,  »

o)ReißfestigkeitinKett-undSchußrichtnnginKilogramm(Versuchsftreifen9cmbreitddppelt

Asammengelege  und  30  em  freie  Länge  zwischen  den  Klappen),

d)  Dehnung  in  Prozenten,

e)  Gewicht  auf  1  qdem,

f)  Material  unter  Feststellung  des  Anteils  tierischer  und  pflanzlicher  Spinnstoffe.

§99.
Meldescheine  und  Muster  sind  getrennt  an
das  Wollgewerbemeldeamt  des  Königl.  Kriegsministeriums
Berlin  SW  48,
verlängerte  Hedemannstraße  Nr.  11
vorschriftsmäßig  ausgefüllt  bis  zum  31.  Mai  1915  einschl  einzureichen.  Prüfungszeugnisse  mit
angesiegeltem  Muster  können  bis  15.  Juni  1915  nachgeliefert  werden;  dies  ist  im  Meldeschein  anzugeben.
Alle  Anfragen,  welche  die  vorliegende  Verfügung  betreffen,  sind  in  gesonderten  Briefumschlägen
  an  das  Meldeamt  zu  richten.

8  10.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  dem  jede  Anderung  der  Vorratsmengen
und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.
Zur  Ermittlung  richtiger  Angaben  werden  im  Auftrage  des  Kriegsministeriums  Beamte  der
Polizei=  und  Militärbehörden  die  Vorratsräume  untersuchen  und  die  Bücher  der  zur  Auskunft
Verpflichteten  prüfen.

Stettin,  den  14.  Mai  1915.

 

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.