186

tragung  des  Eigentums  sird  die  Landräte  (in
Hohenzollern  die  Oberamtmänner)  und  die  Polizeiverwaltungen
  der  Stadtkreise,  in  deren  Bezirk  sich
die  Gegenstände  befinden.  Im  Landespolizeibezirk
Berlin  ist  der  Polizeipräsident,  von  Berlin  zuständig.
Berlin,  den  7.  Mai  1915.  A
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
In  Vertretung:
üster.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Freund.
An  die  Herren  Regierungspräsidenten  und  den
Herrn  Polizeipräsidenten  zu  Berlin.

226)
etreffe
Zulassung  von  Ajzetylenfacheln.

Auf.  Antrag  der  Technischen  Aufsichtskommission
für  die  Untersuchungs=  und  Prüsstelle  des  Deutschen
Azetylenvereins  werden  die  in  vier  Größen  hergestellten
  Sturmlichtapparate  der  Firma  Karl
König,  Maschinenfabrik  in  Speyer  am  Rhein  für
das  Königreich  Preußen  gemäß  §  26  Ziffer  5  der
Azetylenverordnung  unter  der  Typennummer  „7“
widerruflich  unter  den  a.  a.  O.  festgelegten  Voraussetzungen
  und  Bedingungen  zugelassen.

Die  Fabrikschilder  der  Apparate  müssen  auf
den  Zinntropfen  oder  Kupfernieten,  mit  denen  sie
befestigt  sind,  den  Stempel  des  Pfälzischen  Dampfkessel-Revisionsvereins
  in  Kaiserslautern  tragen.

Für  die  Zulassung  gelten  jeweils  die  von  der
Wchucchen  Aufsichtskommission  vorgeschlagenen,  den
Behörden  mitgeteilten  Bedingungen.

Berlin,  den  22.  April  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:
von  Meyeren.

227)  Satzung
der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  im  Gebiete
  der  Kuckucksgrabengenossenschaft  in  Sophienhof
im  Kreise  Demmin.

Bekanntmachung,

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  die
Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen  Ländereien
vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)
wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
Satzung  erlassen.

§  1.
Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Boden- 



verbesserungs-Genossenschaft  Kuckucksgraben“  und
hat  ihren  Sitz  in  Sophienhof,  Kreis  Demmin.

.  §2·.  .

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  all—
Femeinen  Plane  des  Vorstandes  des  Königlichen

eliorationsbauamts  Stralsund  vom  16.  Dezember

  1914  nebst  Nachtrag  vom  16.  Januar  1915
die  darin  bezeichneten  Grundstücke  unter  Beschaffung
der  Vorflut  und  gleichzeitiger  Herstellung  der  erforderlichen
  Wege  und  Gräben  in  Wiese  oder  Weide
umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
und  zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Nachtrag
und  einer  Ubersichtskarte,  aus  der  die  Grenzen.
des  Genossenschaftsgebiets  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Ausfsichtsbehörde
  der  .  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

83.
Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  be—

sonderen  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch

den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor
Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
werden.  »  .

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf
dem  Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

 

84.
Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschaftsvorstand;
3.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).

§  5.

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus  sämtlichen
  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  in  der
Weise,  daß  für  je  angefangene  fünf  ha  eine  Stimme
gerechnet  wird.