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Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit  Angabe

  der  Flächengröße)  ist  von  dem  Vorstande  zu
entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der
Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.
  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in
den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  bekanntzumachen

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste
sind  an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mnit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beteiligen
  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder
Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  Stim  trechts  werden
vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,

Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und

juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig

  berufenen  Vertreter.

Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:

a)  einem  Vorsteher,

b)  fünf  Beisitzern,  von  denen  einer  Stellvertreter
des  Vorstehers  ist.
Für  die  Beisitzer  werden  drei  Stellvertreter  be- 



stellt.
Die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrennt.



Als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis
erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitglieder—
versammlung  festzusetzende  jährliche  Entschädi—
gung.

87.

Der  Vorsteher,  sein  Stellvertreter  und  die
übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  auf
fünf  Jahre  von  der  Mitgliederversammlung  gewählt.
  Die  Wahl  des  Vorstehers  und  seines  Stellvertreters
  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.


Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines
Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  erfolgt
  in  getrennten  Wahlhandlungen  für  jede
Stelle.  Jeder  Wähler  hat  dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung
  mündlich  und  zu  Protokoll
zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme  geben  will.
Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  aller  abgegebenen
Stimmen  erhalten-hat.  Erhält  im  ersten  Wahlgange
  niemand  mehr  als  die  Hälfte  aller  abgegebenen
  Stimmen,  so  findet  eine  engere  Wahl
zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die  meisten

 

 

 

Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.
Wiahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.
88.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
zur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung
dient  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter  dem
Vorsitze  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie  die
übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimme  hat
und  dessen  Stimme  bei  Stimmengleichheit  entscheidet.

Zur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens  zwei
Drittel  der  Vorstandsmitglieder  anwesend  sind.  Wer
am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies  unverzüglich
dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser  hat  alsdann
den  stellvertretenden  Beisitzer  zu  laden.

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so  ist  er
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen  Mitglieder
  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung
  soll  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
hingewiesen  werden.

9.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  unter
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten  die  im  Plane
vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen  und  zu
unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.  Von  der
Mitgliederversammlung  kann  bestimmt  werden,
daß  einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste  der
Genossen  geleistet  werden.

O.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der
gemeinschaftlichen  Anlagen  und  der  sonstigen
genossenschaftlichen  Arbeiten  liegt  dem  Genossen—
schaftstechniker  (§  23)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen

 