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der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.
Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Ausfsichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind  sie

unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten  vorzunehmen;

  die  Kosten  dieser  Aufmessungen  sind
von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

Über  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Gepossenschaft  ist  alljährlich  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich  entstandenen
  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten,
  mit  Ausnahme  der  gemein
schaftlichen  Anlagen,  richten  sich  nach  den  für  die
einzelnen  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten
Kosten.  Über  diese  Beiträge  führt  der  Vorstand
eine  besondere  Liste.  .

An  den  übrigen  Genossenschaftslasten  sowie
an  den  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  nehmen  die  Genossen  nach  dem  Verhältnisse
der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen  Grundstücke  teil.
Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses  stellt
der  Vorstand  ein  Kataster  (Grundstücksverzeichnis
mit  Angabe  der  Flächengrößen)  auf.

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Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß
einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben.

§  14.

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  sowie  die  Liste
über  die  im  §  12  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge  ist
vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der
Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung
  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,
deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet
  angehört,  bekanntzumachen.

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Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
  gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke
  verhältnismäßig  zu  verteilen.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahl- 



tagen  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

§  17.

Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in
Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit
sein  Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd
betroffen  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  §  5  Abs.  3-der  Verordnung  vom  7.  November
1914  (Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  nach
der  erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der
Genossenschaftsarbeiten  die  zur  Erhaltung  ihrer
Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande
erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten.  Kommen
sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde
  verpflichtet,  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
(8  227  des  Wassergesetzes)  anzuwenden.

 

 

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  (§  7);
2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker

  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung  (88  6,  23,  24);
die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der  Schaukommission

  angehörenden  Mitglieder  (8  22):
.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter

  (§  25);

.  die  Abänderung  der  Satzung  (vgl.  auch  §  287:

.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die

Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung
11);  ·

7.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossenbs.

  1);
Genossenschaft.
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scheft  G  2  Abs.  1)
8.  die  Auflösung  der

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
Stimmliste  nach  der  Fläche  der  beteiligten  Grundstücke
  aufzustellen  hat,  wobei  jedes  angefangene
Hektar  als  voll  zu  rechnen  ist.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gedenstände  der  Verhandlung
  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.

O#

*——

 

 