Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  16.  Mai  1915.

 

Bekanntmachung
betreffend  Vorratserhebung  und  Beschlagnahme  über  Gummibereifung
für  Kraftfahrzeuge  jeder  Art.

 

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  jede  Übertretung  (worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt),  sewie  jedes  Anreizen
zur  Ubertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind,  nach  §  9  Ziffer  „b“  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (oder
Artikel  4  Ziffer  2  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912,  oder  nach
§  5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915)  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs
Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  “  bestraft  wird,  und  daß  Vorräte,  die  verschwiegen  sind
im  Urteil  für  dem  Staat  verfallen  erklärt  werden  können.

81.
Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

Meldepflichtig  und  beschlagnahmt  sind  vom  festgesetzten  Meldetag  ab  bis  auf  weiteres  sämtliche
Vorräte  an  Gummi-Bereifung  (Decken,  Schläuchen,  Vollreifen)  für  Kraftfahrzeuge  jeder  Art,  auch  die  an
Fahrzeugen,  für  welche  eine  erneute  Zulassungsbescheinigung  nicht  erteilt  wird,  befindliche  Bereifung.

82.
Von  der  Verfügung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.
Von  dieser  Verfügung  betroffen  werden:
a)  alle  Personen  und  Firmen,  die  die  in  §  1  aufgeführten  Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,
soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  und  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;
b)  alle  Kommunen,  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände,  die  solche  Gegenstände
in  Gewahrsam  haben,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  undsoder  bei  ihnen
unter  Zollaufsicht  befinden;
xc)  alle  Empfänger  (in  dem  unter  a  und  b  bezeichneten  Umfang)  solcher  Gegenstände  nach
Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetage  auf  dem  Versand  befinden
und  nicht  bei  einer  der  unter  a  und  b  aufgeführten  Personen  usw.  in  Gewahrsam  und
oder  unter  Zollaufsicht  gehalten  werden.
Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Lagerräumen  und  anderen  Aufbewahrungsräumen  lagern,
sind,  falls  der  Verfügungsberechtigte  seine  Vorräte  nicht  unter  eigenem  Verschluß  hält,  von  den  Inhabern
der  betreffenden  Aufbewahrungsräume  zu  melden  und  gelten  als  bei  diesen  beschlagnahmt.