Sind  in  dem  Bezirk  der  verfügenden  Behörde  Zweigstellen  vorhanden  (Zweigfabriken,  Filialen
Zweigbureaus  und  dergl.),  so  ist  die  Hauptstelle  zur  Meldung  und  zur  Durchfuͤhrung  der  Beschlagnahme—
bestimmungen  auch  für  diese  Zweigstellen  verpflichtet.  Die  außerhalb  des  genannten  Bezirks  (in  welchem
sich  die  Hauptstelle  befindet)  ansäfsigen  Zweigstellen  werden  einzeln  betroffen.

83.
Umfang  der  Meldung.

Die  Meldepflicht  umfaßt  außer  den  Angaben  über  Vorratsmengen  noch  folgende  Fragen:
a)  wem  die  fremden  Vorräte  gehören,  welche  sich  im  Gewahrsam  des  Auskunftspflichtigen.
befinden;

0  ob,  und  gegebenenfalls  durch  welche  Stelle  bereits  von  anderer  Seite  eine  Beschlagnahme
der  Vorräte  erfolgt  ist.

§  4.
Inkrafttreten  der  Verfügung.
Für  die  Meldepflicht  und  die  Beschlagnahme  ist  der  am  17.  Mai  1915  (Meldetag)  mittags
12  Uhr  bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend.
Für  die  in  §  2  Absatz  c  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  erst
mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Gegenstände  in  Kraft.
Beschlagnahmt  sind  auch  alle  nach  dem  17.  Mai  1915  etwa  hinzukommenden  Gegenstände.

8  5.
Beschlagnahmebestimmungen.
Die  beschlagnahmten  Reifen  und  Schläuche  verbleiben  in  den  Lagerräumen  und  sind  tunlichst
gesondert  aufzubewahren.  Es  ist  eine  Lagerbuchführung  einzurichten  und  den  Polizei=  und  Militärbehörden
  jederzeit  die  Prüfung  der  Lager  sowie  der  Lagerbuchführung  zu  gestatten.

86.
Meldebestimmungen.
Die  Meldung  hat  unter  Benutzung  der  amtlichen  orange  Meldescheine  für  Bereifung  zu  erfolgen
für  die  Vordrucke  in  den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich  sind.

Dem  Meldepflichtigen  wird  anheimgestellt,  in  der  Meldung  ein  Angebot  zum  Verkauf  eines
Teils  seiner  Bestände  oder  der  ganzen  Bestände  zu  machen.

Weitere  Mitteilungen  irgend  welcher  Art  darf  die  Meldung  nicht  enthalten-Die

  Meldezettel  sind  an  die  Königliche  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  Berlin-Schöneberg  vorschriftsmäßig
  ausgefüllt  bis  zum  27.  Mai  1915  einschließlich  einzureichen.

An  diese  Stelle  sind  auch  alle  Anfragen  zu  richten,  welche  die  vorliegende  Verfügung  betreffen.

Stettin,  den  16.  Mai  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.