Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  19.  Mai  1915.

 

Bekanntmachung.

In  Erweiterung  der  Bestimmungen  vom  14.  Januar  1915  und  1.  März  1915  wird  für  den
Bereich  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbezirks  Swinemünde  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  verordnet:
Alle  Versammlungen,  welche  landwirtschaftlichen,  gewerblichen,  industriellen  oder
Handelszwecken  dienen,  bedürfen  fortan  einer  besonderen  Genehmigung  nicht  mehr.  Politische
Erörterungen  bleiben  in  solchen  Versammlungen  nach  wie  vor  verboten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Stettin,  den  12.  Mai  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.