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17.  März  1913  bewilligten  Geldlotterie  ist  mit  unserer
  Genehmigung-  auf  die  Tage  vom  29.  September
  bis  2.  Oktober  d.  Is.  festgesetzt  worden.
Berlin,  den  1.  April  1915.
Der  Finanzminister.
Im  Auftrager

alle.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
v.  Jarotzky.
An  die  Herren  Regierungspräsidenten.

238)  Auf  den  Bericht  vom  6.  März  1915  ernenne

  Ich  gemäß  §  368  des  Wassergesetzes  vom

7.  April  1913  (Gesetzsammlung  S.  53)  den  jeweiligen
  Oberpräsidenten  zum  Vorsitzenden  und  den
Oberpräsidialrat  zum  stellvertretenden  Vorsitzenden
des  für  jede  Provinz  gebildeten  Wasserbeirats.

Großes  Hauptquartier,  den  26.  März  1915.

Wilhelm  R.
von  Breitenbach,  Sydow,
Freiherr  von  Schorlemer,  Lentze,
von  Loebell.

An  die  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  für
Handel  und  Gewerbe,  für  Landwirtschaft,  Domänen
und  Forsten,  der  Finanzen  und  des  Innern.

239)  Die  Ziehung  der  7.  Serie  der  3.  Geldlotterie
  zu  Zwecken  der  deutschen  Schutzgebiete  ist
mit  unserer  Zustimmung  auf  die  Tage  vom  16.  bis
18.  September  1915  verlegt  worden.  ·

Berlin,  den  24.  März  1915.

Der  Finanzminister.
Im  Auftrager

alle.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
v.  Jarotzky.
An  die  Herren  Regierungspräsidenten.

240)  Im  Verlage  der  Hofbuchhandlung  E.  S.
Mittler  &amp;  Sohn  in  Berlin  SW.  68,  Kochstraße
  68/71,  wird  jetzt  eine  zweite  vervollständigte
Ausgabe  der

Bundesratsverordnungen  über  Getreide,  Mehl,
Brot,  Kartoffeln,  Fleisch,  Zucker,  Futter=  und

Dungemittel
erscheinen.  Im  Hinblick  auf  den  erheblich  vermehrten
  Umfang  der  zweiten  Ausgabe  hat  die  Buchhandlung
  den  Verkaufspreis  auf  50  J  angesetzt.

Berlin,  den  4.  Mai  1915.
Der  Minister  des  Innern.

241)  Bebanntmachung.

Nachdem  der  Bundesrat  das  Schroten  von
mahlfähigem  Roggen  und  Weizen  durch  §  2
Abs.  1  der  Verordnung  vom  21.  Januar  1915.
(Reichsgesetzbl.  S.  27)  verboten  hat,  heben  wir
unser  am  18.  Dezember  1914  erlassenes  weitergehendes
  Verbot  des  Schrotens  von  Roggen  und
Weizen  hiermit  auf.  Wir  weisen  aber  darauf  hin,

 

daß  auch  nicht  mahlfähiger  Roggen  und  Weizen
nach  §  1  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar
  1915  (Reichsgesetzbdl.  S.  35)  der  Beschlagnahme
  für  die  Kriegsgetreidegesellschaft  unterliegt
und  nur  geschrotet  werden  darf,  wenn  und  soweit
die  Kriegsgetreidegesellschaft  das  Getreide  freigegeben
oder  das  Schroten  gestattet  hat.
Berlin,  den  30.  April  1915.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
Frhr.  von  Schorlemer.
Der  Minister  des  Innern.
von  Loebell.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
In  Vertretung:
I  r.  Göppert.
242)1  Bebanntmachung.

Die  nächste  Turn=  und  Schwimmlehrerinnen=Prüfung
  an  der  Königlichen  Landesturnanstalt  in
Spandau  wird  am  Montag,  den  20.  September
1915  beginnen.

Unter  Bezugnahme  auf  meinen  Runderlaß
vom  1.  November  1906  —  U  III  A  3209  usw.
(Z-Bl.  S.  757)  —  weise  ich  ausdrücklich  darauf  hin,
daß  zu  dieser  Prüfung  nur  in  der  Provinz  Brandenburg
  oder  in  einer  solchen  Provinz  wohnende
Bewerberinnen  zugelassen  werden,  in  der  eine  Prüfungskommission

  für  Turnlehrerinnen  nicht  besteht.

Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  sind  nur  zulässig,
  wenn  die  Anträge  durch  besondere  Verhältnisse,
  z.  B.  durch  den  Ort  der  Ausbildung  begründet
  sind.

Meldungen  der  in  einem  Lehramte  stehenden
Bewerberinnen  sind  bei  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  bis  zum  10.  Juli  1915,  Meldungen  anderer
  Bewerberinnen  bei  derjenigen  Königlichen
Regierung,  in  deren  Bezirk  die  Betreffende  wohnt  —
in  Berlin  bei  dem  Herrn  Polizeipräsidenten  —,
ebenfalls  bis  zum  10.  Juli  1915  anzubringen.

Ist  der  Aufenthaltsort  der  Bewerberin  zur
Zeit  ihrer  Meldung  nicht  ihr  eigentlicher  Wohnssitz,
so  ist  auch  der  letztere  anzugeben.

Die  Meldungen  können  nur  dann  Berücksichtigung
  sinden,  wenn  sie  genau  der  Prüfungsordnung
vom  15.  Mai  1894  entsprechen  und  mit  den  im
.§  derselben  vorgeschriebenen  Schriftstücken  ordnungsmäßig
  versehen  sind.

Bei  denjenigen  Bewerberinnen,  die  eine  lehramtliche
  Prüfung  noch  nicht  abgelegt  haben,  erstreckt
sich  die  mündliche  Prüfung  auch  auf  die  Kenntnis
der  wichtigsten  Erziehungs=  und  Unterrichtsgrundsätze.

In  dem  Gesuche  ist  anzugeben,  ob  die  Bewerberin
sich  zum  ersten  Male  zur  Prüfung  meldet  oder  ob
und  wann  sie  sich  bereits  der  Turnlehrerinnen=Prüfung
  unterzogen  hat.  ç

Die  über  Gesundheit,  Führung  und  Lehrtätigkeit
  beizubringenden  Unterlagen  müssen  in  neuerer
Zeit  ausgestellt  sein.  Das  ärztliche  Zeugnis  muß