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am  Schluß  zum  Ausdruck  bringen,  daß  die  betreffende
Bewerberin  körperlich  zur  Turnlehrerin  geeignet  ist.
Die  Bescheinigung  über  die  Turn-  oder  Schwimmfertigkeit
  ist  von  der  Ausstellerin  eigenhändig  zu
unterschreiben.
Die  Anlagen  jedes  Gesuches  sind  zu  einem
Hefte  vereinigt  einzureichen.
Berlin,  den  30.  April  1915.
Der  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten.
In  Vertretung:
von  Chappuis.

243)  Polizeiverordnung
F  zur
Anderung  der  Polizeiverordnung,  betreffend
den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,
vom  14.  September  1905  (HMBl.  S.  282).

Auf  Grund  des  §  136  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(GS.  S.  195)  erlassen  wir  für  den  Umfang  des
gesamten  Stgatsgebiets  nachfolgende  Polizeiverordnung
  zur  Anderung  der  Polizeiverordnung,  betreffend
  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  vom  14.
September  1905:

Die  im  8§  6  Abs.  8  enthaltene  Vorschrift,  betreffend
  zuverlässige  Handgriffe  oder  Handleisten  an
den  zur  Verpackung  von  nitroglyzerinhaltigen
Sprengstoffen  dienenden  Kisten,  wird  bis  auf
weiteres  aufgehoben.

Diese  Polizeiverordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin  W.  9,  den  4.  Mai  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Dr.  Maubach.

244)  Bekanntmachung.

Das  zur  Oberförsterri  Warnow  gehärige
Forstgut  Wollmirstädt  auf  der  Insel  Wollin
soll  vom  1.  Juli  d.  Is.  ab  auf  18  Jahre  öffentlich
  meistbietend  verpachtet  werden,  wozu  ich  einen
Termin  auf
Freitag,  den  28.  Mai  1915,  vorm.  10  Uhr
in  meinem  Geschäftszimmer  hierselbst  anberaumt  habe.

Die  Pachtstücke  bestehen  aus:

0,850  ha  Hof=  und  Baustelle,
0,970  „  Garten,
58,280  „  Acker,
5.789  „  Wiesen,
7,141  „  Weiden,
208,836  „  Wasserstücke,
2,301  Gräben  und  Wege
zusammen  284,167  ha.  .

Die  Entscheidung  darüber,  ob  der  Zuschlag

überhaupt  zu  erteilen  sei,  sowie  die  Auswahl  unter

 

den  drei  Bestbictenden  bleibt  der  Königlichen  Regierung
  in  Stettin  vorbehalten.

Die  Bieter  haben  tunlichst  schon  vorher,
spätestens  aber  im  Termine  vor  dem  Unterzeichneten
den  Nachweis  über  den  eigentümlichen  Besitz  von
30  000  6  disponiblen  Vermögens  sowie  über  ihre
persönliche  Qualifikation  als  Landwirt  und  Fischereiverständiger
  zu  führen.

Die  Verpachtungsbedingungen  können  gegen
Einsendung  von  2  .  von  hier,  soweit  der  Vorrat
reicht,  bezogen  werden.

Warnow  i.  Pom.,  den  7.  Mai  1915.

Der  Forstmeister.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

245)  Ausführung  von  Vorarbeiten.

Gemäß  §  5  des  Gesetzes  über  die  Enteignung
von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  (G.-S.
S.  221)  wird  hierdurch  angeordnet,  daß  die  Besitzer
  auf  ihrem  Grund  und  Boden  Handlungen  geschehen
  zu  lassen  haben,  die  zur  Vorbereitung  der
Verbesserung  der  Übersicht  des  Wegeüberganges  in
km  89,  892  der  Eisenbahn-Strecke  Gollnow—Kolberg
  auf  dem  den  Bauerhofsbesitzer  Ferdinand
Marquardt'schen  Eheleuten  in  Borntin  gehörigen
  Grundstücke  Band  1  Blatt  Nr.  9  erforderlich
  sind.  Zum  Betreten  von  Gebäuden  und  eingefriedigten
  Hof=  oder  Gartenräumen  bedarf  der
Unternehmer,  insoweit  dazu  der  Grundbesitzer  seine
Einwilligung  nicht  ausdrücklich  erteilt,  in  jedem
einzelnen  Falle  einer  besonderen  Erlaubnis  der
Ortspolizeibehörde.  Eine  Zerstörung  von  Baulichkeiten
  jeder  Art,  sowie  ein  Fällen  von  Bäumen  ist
nur  mit  besonderer  Gestattung  des  Bezirksausschusses
  zulässig.

Stkettin,  den  12.  Mai  1915.

Der  Bezirksausschuß.

246)  Ausführung  von  Vorarbeiten.

 

Gemäß  §  250  des  Wassergesetzes  vom  7.  April
1913  (G.-S.  S.  53  wird  hierdurch  angeordnet,  daß
die  Besitzer  von  Grundstücken  Vorarbeiten  dulden
müssen,  die  zur  Vorbereitung  der  Genossenschaftsbildung
  für  die  Ausführung  des  Entwurfs  zur
Melioration  der  Wiesen  bei  Selchow—Kladow  —Kehrberg
  im  Kreise  Greifenhagen  erforderlich  sind.  Zum
Betreten  von  Gebäuden  und  eingefriedigten  Hofoder
  Gartenräumen  bedarf  der  Unternehmer,  soweit
dazu  der  Grundbesitzer  seine  Einwilligung  nicht
ausdrücklich  erteilt,  in  jedem  einzelnen  Falle  einer
besonderen  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde.  Eine
Zerstörung  von  Baulichkeiten  jeder  Art  und  ein
Fällen  von  Bäumen  ist  nur  mit  besonderer  Genehmigung
  des  Bezirksausschusses  zulässig.  In  die
zu  bildende  Genossenschaft  sollen  Grundstücke  aus