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folgenden  Gemeinde=  bezw.  Gutsbezirken  einbezogen
werden:  Gemeinde=  und  Gutsbezirk  Selchow,  Gutsbezirk
  Groß  Schönfeld  mit  dem  dazu  gehörigen
Vorwerk  Wilhelmswalde,  Gemeinde=  und  Gutsbezirk
  Kehrberg,  Gemeindebezirk  Kladow,  Gutsbezirk
Dorotheenwalde,  Gemeinde=  und  Gutsbezirk  Lindow,

247)

 

Gutsbezirk  Wilhelmsfelde,  Gemeinde=  und  Gutsbezirk
  Brusenfelde,  Gemeindebezirk  Pakulent  und
mit  kleinen  Parzellen:  Gemeindebezirk  Marwitz  und
Gutsbezirk  Fiddichow.
Stettin,  den  12.  Mai  1915.
Der  Bezirksausschuß.

Verzeichnis

der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  des  Regierungsbezirks  Stettin.

 

 

 

 

Zahl  der

Ort  Name  der  Anstalt  anzunehmenden

Praktikanten
Frauendorf  Kreiskrankenhauis  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1
Stargard  (Pom.)  Städtisches  Krankenhaus  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  1
Stettin  a)  Neues  Städtisches  Krankenhaus  in  der  Apfelallee.  8
„  b)  Patholoaisch  anatomische  Abteilung  dieses  Kranken-  C
„  guth  hier  Anstalen  2
„  Kinderheil-  und  Diakonissen-Anstalt  .  .  ..  1
„  Provinzial-Hebammen-Lehranstalt  und  Frauenklinik  1
Stettin-Neutorney  Diakonissen=  und  Krankenhaus  „Bethaninm  2
Treptow  a.  R  Provinzial-Heilanstalt  ...  ..  ..  .  .  ..  ..  .  ....  ...  .  .  ...  2
Uckermünde  Provinzial-Heilanstaltte  ..  2

Stettin,  den  13.  Mai  1915.

Der  Regierungs-  Präsident.
von  Schmeling.

248)  Nachtrag

zur  Satzung  der  Dewichower  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Dewichow  im  Kreise  Usedom-Wollin  vom
19.  Februar  1511,  (Imtsblatt  S.  152).-Die

  Genossenschaft  Sal  außer  der  Entwässerung
der  Genossenschaftsgrundstücke  —  §  1  des  Statuts
—  den  Zweck,  die  zu  ihr  gehörenden  Moor-,  Heideund
  ähnlichen  Ländereien  unter  Herstellung  der  erforderlichen
  Wege  und  Gräben  in  Acker,  Wiesen
und  Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
  und  zu  nutzen.

2.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
nach  §  1  auszuführenden  Arbeiten  richten  sich  nach
dem  Verhältnis  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen
Grundstücke.  Uber  diese  Beiträge  hat  der  Vorstand
eine  besondere  Liste  zu  führen.  Die  Liste  ist  nach
ihrer  Anfertigung  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.
  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in
den  Gemeinden  (Gutsbezirken),  deren  Bezirk  ganz
oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.

 

*
Der  Vorstand  beschließt  darüber,  welche  Bodenverbesserungsarbeiten
  ausgeführt  und  welche  der  im

 

§  dieses  Nachtrages  bezeichneten  Ländereien  von
der  Genossenschaft  bewirtschaftet  und  genutzt  werden
sollen.

Vorstehender  Satzungsnachtrag  wird  auf  Grund
des  §  276  des  Wassergesetzes  vom  7.  April  1913
hiermit  genehmigt.
Stettin,  den  8.  Mai  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

249)  Beschluß.

Auf  Grund  des  §  3  des  Schulunterhaltungsgesetzes
  vom  8.  Juli  1906  setzen  wir  hierdurch  von
Aufsichtswegen  folgendes  fest:

Mit  Wirkung  vom  1.  April  1915  wird  das
zum  Schulverbande  Nipperwiese  gehörige  Bahnwärterhaus
  Kehrberg  Nr.  162  von  diesem  Schulverbande
  getrennt  und  dem  Schulverbande  Kehrberg
  zugewiesen.  Von  diesem  Tage  ab  kommen
alle  Leistungen  des  genannten  Bahnwärterhauses
für  die  Schule  in  Nipperwiese,  soweit  sie  nicht  auf
besonderen  Rechtstiteln  beruhen,  in  Fortfall.

Stettin,  den  12.  Mai  1915.

Königliche  Regierung,

Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.

Heintzmann.