Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  26.  Mai  1915.

 

Ausführungsanweisung
zur  Bekanntmachung  über  Vorrakserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (R.-G.-Bl.  S.  54).

In  Ausführung  des  §  6  der  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1915  (R.-G.-Bl.  S.  54)  wird
bestimmt:

Die  Behörden,  denen  gemäß  §  1  das  Recht  zusteht,  Auskunft  über  die  in  der  Verordnung
bezeichneten  Vorräte  zu  verlangen,  sind  in  den  Landkreisen  die  Landräte,  in  Hohenzollern  die  Oberamtmänner,
  in  den  Stadtkreisen  die  Polizeiverwaltungen.

Berlin,  den  21.  Mai  1915.

Der  Minister  Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Der  Minister

für  Handel  und  Gewerbe.  Domänen  und  Forsten.  des  Innern.

Im  Auftrage:  In  Vertretung:  Im  Auftrage:
Huber.  Küster.  Freund.

 

Die  Pommersche  Ersatz-Train-Abteilung  Nr.  2  wird  am  28.  Mai  1915  in  der  Zeit  von  7  bis
12  Uhr  vorm.  auf  dem  Hester=  und  Els-Bruch  mit  der  Schußrichtung  auf  den  Dammschen  See  ein
Schießen  mit  scharfer  Munition  abhalten.

Während  des  Schießens  wird  das  Gelände  für  den  Verkehr  durch  Posten  der  Ersatz-Train-Abteilung
  abgesperrt  werden.  Der  Gefahrbereich  auf  dem  Dammschen  See  erstreckt  sich  etwa  von  Bergland-Werder
  nach  der  Nordspitze  der  Sallun-Wiesen  und  wird  durch  rote  Flaggen  gekennzeichnet  werden.

Das  Betreten  bezw.  Befahren  des  gesperrten  Geländes  ist  wegen  der  damit  verbundenen
Lebensgefahr  verboten.

Stettin,  den  25.  Mai  1915.

Der  Regierungspräsident.

In  Vertretung:
von  Seebach.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hesseuland  G.  HStettin.