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währsfristwird  für  periodische  Augenentzündung
(innere  Augenentzündung,  Mondblindheit)  auf
28  Tage  nach  dem  Tage  der  Einlieferung  in
das  Depot  usw.  verlängert.

Zur,  Anzeige  eines  Hauptmangels  an  den
Verkäufer  nach  §  485  B.  G.  B.  ist  nicht  nur
die  Remontierungskommission  berechtigt,  die
den  Kauf  abgeschlossen  hat,  sondern  auch  das
Depot  oder  der  Truppenteil  usw.,  bei  dem  sich
das  bemängelte  Pferd  befindet.

5.  Verkäufer,  die  Pferde  vorführen,  die  ihnen
nicht  eigentümlich  gehören,  müssen  sich  gehörig
ausweisen  können.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  jedem  verkauften

Pferde  eine  neue,  starke,  rindlederne  Trense

mit  glattem,  starkem,  einfach  gebrochenem  Gebiß

(keine  Knebeltrense)  und  eine  neue  Kopfhalfter

von  Leder  oder  Hanf  mit  mindestens  2  Meter

langen  Stricken  unentgeltlich  mitzugeben.

Zur  Feststellung  der  Abstammung  der  Pferde

sind  die  Deck=  und  Füllenscheine  mitzubringen.

Auch  werden  die  Verkäufer  ersucht,  die

Schweife  der  Pferde  nicht  übermäßig  zu  beschneiden

  und  die  Schwanzrübe  nicht  zu  verkürzen.



Vorstehende  Ankaufsbedingungen  gelten  auch
für  nichtöffentliche  Märkte.

Berlin,  den  4.  März  1915.

Kriegsministerium.
Remonte-Inspektion.

Vorstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
tettin,  den  10.  März  1915.
Der  Regierungspräsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

260)  In  der  Verfügung  des  stellvertretenden
Generalkommandos  vom  21.  10.  14  —  IIe  62791
ist  zu  setzen:

a)  in  Ziffer  1:
„(mit  Ausschluß  der  Potsdamer  Havel  und
der  Brandenburger  Havel  von  km  113,95
bis  zum  Plauer  See)“
„(mit  Einschluß  der  Potsdamer  und  der
Brandenburger  Havel)“;
b)  binter  Ziffer  6
„in  der  Zeit  vom  1.  November  bis  auf
weiteres  nur  von  5  Uhr  morgens  bis  9
Uhr  abends“
„in  der  Zeit  vom  15.  Mai  bis  auf

weiteres  von  4  Uhr  morgens  bis  10

Uhr  abends“.

Berlin  W.,  10,  den  13.  Mai  1915.

III.  Armee-Korps.  Stellv.  Generalkommando.
Abt.  IIe  Nr.  93356.
Der  Kommandierende  General.
Unterschrift.

S

7

8.

anstatt:

anstatt:

 

Unter  Bezugnahme  auf  meine  Amtsblatt-Bekanntmachung
  vom  26.  Oktober  1914  (Amtsblatt
  1914  Seite  571).

Potsdam,  den  17.  Mai  1915.

Der  Regierungspräsident
als  Chef  der  Verwaltung  der  Märkischen  Wasserstraßen.


Veröffentlicht.
Die  Bekanntmachung  ist  im  Amtsblatt  1914
Seite  474  abgedruckt.
Stettin,  den  20.  Mai  1915.
Der  Regierungs-Präsident.

261)  Haus-  und  Dienstordnung
ur  Di

e
staatlichen  Erziehungsanstalten  Conradshammer
  usw.
§  2.
Einlieferungsbestimmungen.

Die  Einlieferungsbezirke  für  die  Zwangszöglinge
  sind  wie  folgt  festgesetzt:

1.  Erziehungsanstalt  Hardehausen:

Knaben  evangelischer  Konfession  aus  den  Provinzen
  Ostpreußen,  Westpreußen.  Hannover,  Schleswig-Holstein,
  Westfalen  und  Rheinprovinz.

2.  Erziehungsanstalt  Wabern:

Knaben  evangelischer  Konfession  aus  den
Provinzen  Pommern,  Posen“  Brandenburg  einschließlich
  Berlin,  Schlesien,  Sachsen,  Hessen-Nassau
und  aus  dem  Regierungsbezirk  Sigmaringen.

3.  Erziehungsanstalt  Conradshammer:

Knaben  katholischer  Konfession  aus  den
Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Pommern,
Posen,  Schlesien,  Brandenburg  einschließlich  Berlin
und  Schleswig-Holstein.

4.  Erziehungsanstalt  Steinfeld.

Knaben  katholischer  Konfession  aus  den  Provinzen

  Sachsen,  Hannover,  Westfalen,  Hessen-Nassau,

Rheinprovinz  und  aus  dem  Regierungsbezirk  Sigmaringen.


Zwangszöglinge  werden  ausnahmlos  den
staatlichen  Erziehungsanstalten  zugeführt.  Tritt  der

all  ein,  daß  eine  Anstalt  bei  Zuführung  eines

Zwangszöglings  voll  belegt  ist,  so  ist  durch  anderweite
  Unterbringung  von  Fürsorgezöglingen  oder
durch  Uberführung  von  Zwangszöglingen  in  Familienpflege
  oder  in  Gesindedienst  Raum  zu  schaffen.

Wegen  Einlieferung  von  Fürsorgezöglingen
und  vorläufig  unterzubringenden  Minderjährigen
gilt  folgendes  als  Regel:

Es  können  aufnehmen:

1.  Erziehungsanstalt  Hardehausen:

Knaben  evangelischer  Konfession  aus  den  Provinzen
  Westfalen,  Rheinprovinz,  Sachsen,  Hannover,
und  Brandenburg  einschließlich  Berlin.