202

265)  Bekanntmachung.
Sämtlichen  konsularischen  Vertretern  Italiens
im  Deutschen  Reich  ist  das  Excquatur  entzogen
worden.  Zur  Ausübung  irgend  welcher  Amtsgeschäfte
  sind  sie  daher  nicht  mehr  befugt.
Stettin,  den  27.  Mai  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach

266)  Polizeiverordnung.

Auf  Grund  der  §8  6  und  12  des  Gesetzes
über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850
(Gesetzsamml.  S.  265),  des  §  34  des  Feld=  und
Forstpolizeigesetzes  vom  1.  April  1880  (Gesetzsamml.
S.  230)  und  der  §§  137,  139  des  Gesetzes  über
die  allgemeine-  Landesverwaltung  vom  30.  Juli
1883  (Gesetzsamml.  S.  195),  des  §  9  des  Vogelschutzgesetzes
  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-  Gesetblatt
S.  317)  verordne  ich  unter  Zustimmung  des
Bezirksausschusses  für  den  Umfang  des  Regierungsbezirks
  Stettin  was  folgt:

«-  81.

Es  ist  untersagt,  Bögeln  mit  Fangeisen  oder
Selbstschüssen,  die  an  Pfählen  oder  anderen  über
die  Umgebung  hervorragenden  Gegenständen
angebracht  sind,  nachzustellen.

2

Zuwiderhandlungen  ’gegen  die  Vorschrift  des
§  1  werden  nach  §  34  des  Feld=  und.  Forstpolizeigesetzes
  vom  1.  April  1880  mit  Geldstrafe  bis  zu
150  A  oder  mit  Haft  bestraft.

3.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  auf  den  Tag
der  Verkündung  im  Amtsblatt  folgende  Tage  in
Kraft.

Steitin,  den  19.  Mai  1915.

Der  Regierungs-  Fräsideut.
von  Schmeling.

der  Kaiserlichen  Ober-Postdirektion.

267)  Die  Postagentur  in  Roggow  (Bezirk
Stettin)  führt  fortan  die  Bezeichnung
Roggow  (Kr.  Regenwalde).
Stettin,  den  25.  Mai  1915.
Kaiserliche  Ober-Postdirektion.

anderer  Behörden.
268)  Bekanntmachung

über  Ausreichung  neuer  Zinsscheine.

Die  Zinsscheine  Reihe  III  Nr.  bis  90  zu
den  Pommerschen  3/  oigen  Provinzialanleihescheinen
  III.  Ausgabe  von  1893“  für
die  10  Jahre  vom  1.  April  1915  bis  Ende  März
1925  mit  Ernenerungsscheinen  für  die  nächste
Reihe  werden  von  der  Provinzialhauptkasse  in
Stettin,  Luisenstraße  27/28,  Ei  angang  Königsplatz
werktäglich  von  9—12  Uhr  vormittags  ausgereicht.

 

Die  der  alten  Zinsscheinreihe  beigedruckten,
zur  Abhebung  der  neuen  Reihe  berechtigenden
Anweisungen  sind  der  genannten  Kasse  mit  einem
Verzeichnis  zu  übergeben,  zu  welchem  Formulare

ebenda  kostenlos  zu  haben  sind.  Fehlt  die
Anweisung,  so  muß  der  Anuleiheschein  mittels

besonderen  Schreibens  vorgelegt  werden.

Die  Ausreichung  der  Zinsscheine  nach  auswärts
erfolgt  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Einsenders  der
Anweisungen  durch  die  Post  unter  voller  Wertangabe,
  sofern  der  Einsender  nicht  Einschreibsendung
oder  etwas  anderes  verlangt.

Stettin,  den  17.  Mai  1915.

Der  Landeshauptmann  der  Provinz  Pommern.
269)  Bekanntmachung.

Am  1.  Januar  1916  kommen  die  nachstehend
bezeichneten  zur  Tilgung  ausgelosten  Kreis-Anleihescheine
  des  Kreises  Usedom-Wollin  zur  Einlösung:


II.  Anl.  A  Nr.  32  à  1000  .

„  40  à  1000  „

„  33  à  1000  „

„  34  à  1000  „

„  36  à  1000  „

II.  Anl.  B  „  46  à  500  „

„  47  à  500  „

„  84  à  500  „

„  89  à  500  „

„,  100  à  500  „

108  à  500  „

111  à  500  „

„  128  à  500  „

II.  Anl.  C,  35  à  200  „

„  36  à  200  „

„  37  à  200  „

III.  Anl.  3  „  38  à  1000  „
III.  Anl.  —  14  à  500  „
„  24  à  500  „

„  26  à  500  „,

„  29  à  500  „

„  32  à  500  „

III.  Anl.  1)  Nr.  27  à  200  „
35  à  200  „

„  52  à  200  „

86  &amp;  200  „

,  130  à  200  „

IV.  Anl.  B  Nr.  18  à  1000  „
38  4  1000  „

IV.  Anl.  C  23  à  500  „

Die  Inhaber  dieser  Anleiheschei  ne  werden  auf—
gesordert,  dieselben  vom  2.  Jannar  1916  ab  mit
den  noch  nicht  fälligen  Zinsscheinen  und  Anweisungen
  behuss  Erstattung  des  Nennwertes  der

biesigen  Kreis-Kommunalkasse  vorzulegen.
Die  Verzinsung  wird  milt  dem  31.  Dezember

1915  eingestellt.
Swinemünde,  den  14.  Mai  1915.

Der  Kreisausschuß.