Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  31.  Mai  1915.

 

Bekanntmachung

betreffend  Bestanderhebung  und  Beschlagnahme  von  alten
Baumwoll-Lumpen  und  neuen  baumwollenen  Stoffabfällen.

 

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  jede  Ubertretung  (worunter  auch  verspätete  oder
unvollständige  Meldung  fällt),  sowie  jedes  Anreizen
zur  Ubertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind,  nach  §  9  Ziffer  „b“  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  oder
Artikel  4  Ziffer  2  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den
Kriegszustand  vom  5.  November  1912  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre,  gegebenenfalls  nach  §  5  der
Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1915  mit  den
hier  vorgesehenen  Strafen  belegt  wird.

81.
Inkrafttreten  der  Verfügung.

a)  Die  Verfügung  tritt  am  1.  Juni  1915,
mittags  12  Uhr,  in  Kraft.

b)  Für  die  in  §  3  Absatz  d  bezeichneten  Gegenstände
  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  erst
mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Waren
in  Kraft.

I)  Beschlagnahmt  und  meldepflichtig  sind  auch
die  nach  dem  1.  Juni  1915  etwa  hinzukommenden
Vorräte;  bei  den  durch  §  5  betroffenen  Personen,
Gesellschaften  usw.  jedoch  nur,  wenn  damit  die
zulässigen  Mindestmengen  überschritten  werden.

z)  Falls  die  in  §  5  aufgeführten  Mindestmengen
am  1.  Juni  1915  nicht  erreicht  sind,  treten  Meldepflicht
  und  Beschlagnahme  für  die  gesamten  Bestände
an  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  diese  Mindestvorräte
  überschritten  werden.

e)  Verringern  sich  die  Bestände  eines  von  der
Verfügung  Betroffenen  nachträglich  unter  die  an- 



gegebenen  Mindestmengen,  so  behält  die  Verfügung
trotzdem  für  diesen  ihre  Gültigkeit.

82.
Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

a)  Meldepflichtig  und  beschlagnahmt  sind  vom
festgesetzten  Meldetag  ab  bis  auf  weiteres  sämtliche
Vorräte  der  nachstehend  aufgeführten  Klassen  (einerlei
ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen
vorhanden  sind),  mit  Ausnahme  der  in  §  5  bezeichneten
  Vorräte:

 

Gegenstand

Klasse

 

—

Alte  helle  Kattun=  und  Barchent-Lumpen,  sortiert
  und  original.

Alte  mittelhelle  Kattun=  und  Barchent-Lumpen

sortiert  und  original.

Alt  original  bunt  Kattun=  und  Barchent-Lumpen,
  ausgenommen  gesondert  gehaltene
blaue,  rote  und  schwarze  baumwollene
Lumpen  sowie  solches  Material,  das  ausschließlich
  für  die  Pappen-Fabrikation  verwendbar
  ist

Kunstbaumwolle,  aus  den  Soxten  der  Klassen  1
bis  3,  ohne  Zusatz  von  Ol  hergestellt.

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b)  Nur  meldepflichtig  sind  vom  festgesetzten
Meldetag  ab  bis  auf  weiteres  sämtliche  Vorräte  der
nachstehend  aufgeführten  Klassen  (einerlei  ob  Vorräte
  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden
  sind),  mit  Ausnahme  der  in  8  5  bezeichneten
Vorräte: