 

Klasse

Gegenstand

 

A.  Alte  baumwollene  Lumpen:

Alte  weiße  baumwollene  Lumpen  aller  Art,
ausgenommen  gesondert  gehaltene  Gardinen,
Mull,  gehäkelte  und  gestärkte  Sachen.

Alt  trüb  weiß  Kattun,  alle  Sorten.

Alt  weiß  und  trüb  weiß  baumwollgestrickt.

Alte  blaue  Kattun-Lumpen.

Alt  Hosenzeug  und  Englisch  Leder.

Alt  bunt  baumwollgestrickt  und  Trikotagen,
original  und  in  Farben  sortiert,  außer
schwarz.

B.  Neue  baumwollene  Stoffabfälle:

11.]  Neue  weiße  Wäscheabschnitte,  Kattun  und
Barchent,  alle  Qualitäten.

12.|Neue  hbelle,  bunte  und  farbige  Kattune  und
Barchent,  original  und  sortiert,  in  allen
Qualitäten,  ausgenommen  gesondert  ge-O-#r



—
S

sowie  Segeltuche.

13.Neu  Englisch  Leder.

14.|Kunstbaumwolle,  aus  den  Sorten  der  Klassen
5—13,  ohne  Zusatz  von  Ol  hergestellt.

15.C.  Unsortierte,  sogenannte  bunte
·  Lumpen.

(Sammelware,  nicht  nach  Stoffen  und
Farben  geordnet.)

 

83.

Von  der  Verfügung  betroffene  Personen,
Gesellschaften  usw.

Von  dieser  Verfügung  betroffen  werden:

a)  alle  gewerblichen  Unternehmer  und  Firmen,
in  deren  Betrieben  die  in  8  2  aufgeführten
Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet
werden,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam
  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht
befinden;

alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände
  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder
sonst  des  Erwerbs  wegen  für  sich  oder  für
andere  in  Gewahrsam  haben,  oder  wenn  sie
sich  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

 

b

—

c
schaften  und  Verbände,  in  deren  Betrieben
solche  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet
  werden,  oder  die  solche  Gegenstände
in  Gewahrsam  haben,  soweit  die  Vorräte  sich

haltene  rote,  blaue  und  schwarze  Abfälle,

alle  Kommunen,  öffentlich  rechtliche  Körper- 



in  ihrem  Gewahrsam  oder  bei  ihnen  unter
Zollaufsicht  befindent
alle  Empfänger  (der  unter  a  bis  c  bezeichneten
Art)  solcher  Gegenstände  nach  Empfang  derselben,
  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetag
auf  dem  Versand  befinden  und  nicht  bei  einem
der  unter  a  bis  c  aufgeführten  Unternehmer,
Personen  usw.  in  Gewahrsam  oder  unter  Zollaufsicht
  gehalten  werden.
Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Lagerräumen
  und  anderen  Aufbewahrungsräumen  lagern,
sind,  falls  der  Verfügungsberechtigte
seine  Vorräte  nicht  unter  eigenem  Verschluß
  hält,  von  den  Inhabern  der  betreffenoen
Aufbewahrungsräume  zu  melden  und  gelten,  soweit
sie  uuter  §  2a  aufgeführt  sind,  bei  diesen  als  beschlagnahmt.=

  der  Verfügung  betroffen  sind  hiernach
insbesondere  nachstehend  aufgeführte  Betriebe  und
Personen:
gewerbliche  Betriebe:  Papierfabriken,
Kunstwoll=  und  Kunstbaumwollfabriken,  Wäschefabriken
  u.  dergl.,

d

Handelsbetriebe:  Händler,  Lagerhalter,
  Spediteure,  Agenten,  Kommissionäre
u.  dergl.,

Personen,  welche  zur  Wiederveräußerung
durch  sie  oder  andere  bestimmte  Gegenstände
der  in  §  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsam
genommen  haben,  auch  wenn  sie  im  übrigen
kein  Handelsgewerbe  betreiben.

Sind  in  dem  Bezirk  der  verfügenden  Behörde

neben  der  Hauptstelle  Zweigstellen  vorhanden  (Zweigfabriken,

  Filialen,  Zweigbüros  u.  dergl.),  so  ist

die  Hauptstelle  zur  Meldung  und  zur  Durchführung

der  Beschlagnahmebestimmungen  auch  für  diese
Zweigstellen  verpflichtet.  Die  außerhalb  des  genannten
  Bezirks  (in  welchem  sich  die  Hauptstelle
befindet)  ansässigen  Zweigstellen  werden  einzeln  betroffen.


84.
Umfang  der  Meldung.

Außer  den  Angaben  über  die  Vorratsmengen
ist  anzugeben,  wem  die  fremden  Vorräte  gehören,
die  sich  im  Gewahrsam  des  Auskunftspflichtigen
befinden.

86.

Ausnahmen  von  der  Verfügung.

Ausgenommen  von  dieser  Verfügung  sind  solche
in  §  3  gekennzeichneten  Personen,  Gesellschaften  usw.,
deren  Vorräte  (einschließlich  derjenigen  in  sämtlichen
Zweigstellen,  die  sich  im  Bezirk  der  verfügenden
Behörde  befinden)  am  1.  Juni  1915  gleich  oder
geringer  waren  als