je  1000  kg  von  den  Klassen  1—4

je  500  5  5  »  5—14

je  2000  „  „  der  Klasse  15.
Auch  diese  Personen  sind  auf  besonderes  Verlangen
der  verfügenden  Behörde  zur  Meldung  ihrer  Vorräte
  oder  zu  Fehlmeldungen  verpflichtet.

86.
Beschlagnahmebestimmungen.

(Betrifft  nur  die  unter  8  2a  aufgeführten
Klassen  1—4.)
Die  Verwendung  der  beschlagnahmten
Bestände  wird  in  folgender  Weise  geregelt:

a)  Die  beschlagnahmten  Vorräte  verbleiben  in  den
Lagerräumen  und  sind  tunlichst  gesondert  aufzubewahren.
  Es  ist  ein  Lagerbuch  einzurichten,
aus  welchem  jede  Anderung  der  Vorratsmengen
  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein
muß,  und  den  Polizei=  und  Militärbehörden
jederzeit  die  Prüfung  der  Läger  und  des
Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  des  Betriebes
  zu  gestatten.

Zu=  und  Abgänge  sind  entsprechend  zu

belegen.

Aus  den  beschlagnahmten  Vorräten  dürfen

entnommen  werden:

1.  Die  von  der  Aktiengesellschaft  zur  Verwertung
  von  Stoffabfällen,  Berlin  W  35,
Lützowstr.  33—36  (Fernspr.:  Nollendorf  445
und  446,  Tel.-Adresse:  „Stoffwechsel")
angekauften  Mengen

2.  die  von  solchen  Firmen  oder  Personen
angekauften  Mengen,  die  vom  Kriegsministerium,
  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  als
„Lieferer“  der  „Aktiengesellschaft  zur  Verwertung
  von  Stoffabfällen“  zugelassen  sind.

Jede  andere  Verwendung  und  Verfügung  ist

verboten.

Hiernach  ist  die  Beschlagnahme  im  Sinne  dieser

Bestimmungen  lediglich  eine  Verfügungsbeschränkung.

ç  §  7.
Uber  Gesuche  um  Freigabe  von  Teilmengen

aus  den  beschlagnahmten  Beständen,  welche  mit
kurzer  Begründung  versehen  sein  müssen,  entscheidet

b

 

die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  (Sektion  W.  1)  des
Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verlängerte
Hedemannstr.  9/10.

88.
Meldebestimmungen.

Die  Meldung  hat  auf  den  amtlichen
Meldescheinen  so  zu  erfolgen,  daß  für  jede
Klasse  getrennt  der  Bestand  in  einer  besonderen
Gewichtszahl  angegeben  wird;  in  denjenigen
Fällen,  in  welchen  genaue  Ermittlung  des  Gewichts
durch  Verwiegen  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten
  verbunden  ist,  sind  die  Gewichte  nach  dem
Lagerbuch  oder  nach  Belegen  aufzugeben.  Die
Belege  müssen  zur  Nachprüfung  bereitgehalten
werden.  Irgend  eine  weitere  Mitteilung
darf  der  Meldeschein  nicht  enthalten.

Die  amtlichen  Meldescheine  werden  auf  schriftliches
  Ansuchen  von  der  „Aktiengesellschaft  für  Verwertung
  von  Stoffabfällen“,  Berlin  W  35,  Lützowstraße
  33—36,  postfrei  versandt.

Die  Meldungen  sind  an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  (Sektion  W.  II)  des  Königlichen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW  48,  Verlängerte  Hedemannstraße
  9/10,  bis  zum  15.  Juni  1915  einschließlich
  einzureichen.  (Die  Briefe  müssen
ordnungsgemäß  frankiert  sein.)

An  diese  Stelle  sind  auch  alle  Anfragen  zu
richten,  welche  die  vorliegende  Verfügung  betreffen.

Die  Bestände  sind  in  gleicher  Weise  wieder  am
1.  August  aufzugeben  unter  Einhaltung  der  Einreichungsfrist
  bis  zum  15.  August.

Stettin,  den  31.  Mai  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende
General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,

General  der  Kavallerie  à  la  suite  Kürassier-Regiments
  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.