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Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

272)  Ausführungsbestimmungen  zur  Bundesratsverordnung

  vom  20.  Mai  1915  über  das

Verfüttern  von  grünem  Roggen  und  Weizen
(Reichs-Gesetzbl.  S.  287).

Die  Befugnis,  das  Abmähen  oder  Verfüttern
von  grünem  Roggen  und  Weizen  zu  verbieten,
wird  den  Landräten  (Oberamtmännern),  in  den
Stadtkreisen  den  Polizeiverwaltungen  übertragen.
Für  die  Bewilligung  von  Ausnahmen  sind  die
Ortspolizeibehörden  zuständig.

Berlin,  den  23.  Mai  1915.

Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
In  Vertretung:
Küster.

Der  Minister  des  Innern.
In  Vertretung
Drews.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

273)  Wiederholt  sind  Umgehungen  der  Hcöchstpreisverordnungen
  beobachtet  worden,  die  in  der
Form  der  sogenannten  „kombinierten  Offerte“  sich
vollziehen.  Die  „kombinierte  Offerte“  besteht  darin,
daß  ein  bestimmter  Gegenstand,  für  den  ein
Söchstpreis  gesetzlich  f##tgesetzt  ist,  zum  zulässigen
Höchstpreise  zwar  angeboten,  gleichzeitig  jedoch  die
Bedingung  damit  verknüpft  wird,  einen  anderen
höchstpreisfreien  Gegenstand  noch  mit  zu  übernehmen,
  und  zwar  zu  einem  Preise,  der  über  den
marktgängigen  Preis  weit  hinausgeht.  Durch  die

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Verbindung  beider  Geschäfte  zu  einem  einheitlichen

soll  die  Uberschreitung  des  Höchstpreises  für  ersteren,
der  Hoöchstpreisbestimmung  unterliegenden  Gegenstand
  verschleiert  werden.  „

Ich  mache  auf  die  Unzulässigkeit  und  Strafbarkeit
  solcher  und  ähnlicher  Gesetzesumgehungen
aufmerksam,  wie  sie  in  dem  Fordern  von
Provisionen,  durch  das  Verlangen  gleichzeitigen
Ankaufs  von  Fertigfabrikaten  oder  gleichzeitiger
Lieferung  von  höchstpreisfreien  Waren  unter  dem
Marktpreis,  durch  ungewöhnliche  Spesenberechnung
usw.  unternommen  werden.

Stettin,  den  26.  Mai  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

274)  Behanntmachung.
Die  Herren  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
und  des  Innern  haben  durch  gemeinschaftlichen

Nipperwiese,  Kreis  Greifenhagen,  vom

3  und  4  des  §  5  der  Bekanntmachung  vom
5.  Januar  1915  über  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide
  bezw.  wegen  Anderung  dieser  Bekanntmachung
  vom  18.  Februar  1915  bestimmt,  daß
bis  auf  Widerruf  in  Abweichung  von  Absatz  1
Satz  1  der  erwähnten  Vorschrift  die  Abgabe  von
ungemischtem  Weizenmehl  seitens  einer  an  die
Kriegsgetreidegesellschaft  angeschlossenen  Mühle  an
einen  Kommunalverband  bezw.  eine  andere  Mühle
zur  Vornahme  des  Mischens  erfolgen  darf,  falls
die  abgebende  Mühle  im  ausdrücklichen  Auftrag
der  Kriegsgetreidegesellschaft  handelt.
Stettin,  den  26.  Mai  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

275))  Nachtrag
zum  Tarif  für  die  Benutzung  des  Bollwerks  zu
21.  4.  1914

15.  5.
(A.Bl.  S.  237).

Der  vorstehende  Tarif  wird  hierdurch  wie  folgt
abgeändert:
Zu  Abschnitt  I.  Der  Absatz  C  fällt  fort.
Anstatt  „Ausnahmen  zu  A—-C“  ist  zu  setzen:
„Ausnahmen  zu  A  und  B“.
Zu  Abschnitt  II.  In  Ziffer  2  ist  das  Wort
„Kartoffeln"  zu  streichen.  -
Am  Schluß  des  Abschnitts  II  ist  als  Ziffer
23  und  24  hinzuzusetzen:
23.  von  Kartoffeln  für  je  40  kg  in
Körben
24.  von  Kartoffeln  für  je  50  kg  in

2222  22222222222222

Zu  Ziffer  11.  Das  Ufergeld  für  Heringe  und
Heringslake  in  Fässern  für  die
Tonne  wird  von  4  NF  auf
5  erhöht.
Stettin,  den  27.  Mai  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

276)  Dem  am  1.  April  1909  in  Berlin
geborenen  Knaben  Werner  Karl  Robert  Seewitz
in  Stettin  ist  die  Genehmigung  erteilt  worden,

den  Familiennamen
,,.  Schröder
zu  führen.

Stettin,  den  22.  Mai  1915.
Der  Regierungs-Präsident.

In  Vertretung:

von  Seebach.

277)  Behanntmachung.
Die  Konzession  der  Firma  Ed.  Ichon  in

 

Erlaß  vom  23.  d.  Mts.  in  Gemäßheit  der  Absätze

Bremen  als  Auswanderer-Beförderungsunternehmer