211

Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin.

 

Stück  24.

Ausgegeben  den  12.  Juni

1915.

Inhalt:  Inhalt  der  Gesetzblätter,  S.  211.  —  Vorschriften  für  die  Einführung  der  Anzeige-  und  Meldepflicht  der  nicht

gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachwässe=  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  auf  Grund  des  §  15  des

vermitllergesetzes  vom  2.  Juni  1910,

Stellen-Ziehung
  der  dritten  Serie  der  dem  Volksbeilstättenverein  vom

Roten  Kreuz  in  Berlin  bewilligten  Gegenstandslotterie,  S.  212.  —  Marktpreise  im  Neg,  Stettin  im  Monat  Mai

1915,
anleihe  von  1905  usw.,  S.  213

vorlängs  der  Kreise  Greifenberg  und  Cammin  i.  Pomm.,  S.  214.  —  ·  ·
Schuldverschreibunaender—preußifchenkonsolidierten31««20-qigenStaatsanle1hevon188011sw..

S.  212.  —  Ausreichung  neuer  Hinsscheine  zu  den  Schuldverschreibungen  der  3½  «
erpächtungderBernstengewinnungaufdemöffentlichenStrandgebtete

·0igendeutfchenReick-ss
Ausreichung  neuer  Zinsscheine  zu  den
S.  214.  —

Bekanntmachung,  betr.  den  Schmiedemeister  Max  Witt  aus  Spantikow,  Kreis  Anklam,  S.  215.  —  Auslofung
von  Rentenbriefen  der  Provinz  Pommern,  S.  215.  —  Wegemziehung,  S.  216.  —  Regenwalder  Kleinbahnen,

S.  216.  —  Personalnachrichten,  S.  216.

 

—  3

 

7  er  Brotgetreide  verfüttert,  versündigt  sich  am  Vaterlande  und  macht
sich  strafbar.

 

Reichs-Gesetzblatt.

(Nr.  4757.)  Zusatzvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  zu  dem
am  27.  August  1907  unterzeichneten
Vertrag  über  Unfallversicherung.  Vom
30.  Mai  1914.

(Nr.  4758.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation
  des  am  30.  Mai  1914  vereinbarten
  Zusotzvertrags  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden
zu  dem  am  27.  August  1907  unterzeichneten
  Vertrag  über  Unfallversicherung

  vom  22.  Mai  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  2.  Juni  1915.

(Nr.  4759.)  Verordnung  über  Zulassung  von
Strafbefehlen  bei  Vergehen  gegen  Vorschriften
  über  wirtschaftliche  Maßnahmen.
  Vom  4.  Juni  1915.

(Nr.  4760.)  Bekanntmachung  betreffend  Betriebsauflage
  für  den  Sommerbrand  in
landwirtschaftlichen  Brennereien  im
Betriebsjahre  1914/15.  Vom  4.  Juni

 

1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  6.  Juni  1915.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

282)  Vor#ch  riften
Ur  dle
Einführung  der  Anzeige=  und  Meldepflicht

 

der  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise
  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt
auf  Grund  des  §  15  des  Stellenvermittlergesetzes
  vom  2.  a  (Reichs-Gesetzbl.

1.  Die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise
  haben  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amt,
Abteilung  für  Arbeiterstatistik,  in  Berlin')  bis
zum  1.  Juli  1915  eine  Anzeige  folgenden  Inbalts
  zu  erstatten:  Bezeichnung  des  Arbeitsnachweises,
  Angabe  der  Personen  oder  Körperschaften,
die  ihn  unterhalten,  Betriebsstätte,  Name  des  Ge--schäftsleiters,
  Fernsprechnummer  und  Geschäftsstunden.
  Jede  hierin  sich  ergebende  Veränderung
owie  die  Eröffnung  eines  neuen  nicht  gewerbsmäßig

  betriebenen  Arbeitsnachweises  ist  binnen  drei

 

Tagen  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.

2.  Die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise,
  mit  Ausnahme  der  Arbeitsnachweise  für
kaufmännische,  technische  und  Bureauangestellte,
haben  an  zwei  Stichtagen  in  der  Woche  (tunlichst
Mittwoch  und  Sonnabend)  die  Zahl  derjenigen
Arbeitsgesuche  und  offenen  Stellen,  die  bis  zum
Zeitpunkte  der  Meldung  nicht  erledigt  werden
konnten  und  voraussichtlich  bis  zum  Erscheinen  des
Arbeitsmarktanzeigers  nicht  erledigt  werden  können,
mit  genauer  Angabe  der  Berufsart  (Spezialberufe)
unmittelbar  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt,

*)  Aufschrift:  Berlin  W.  62,  Landgrafenstraße  1.