Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  14.  Juni  1915.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
(Gesetzsammlung  S.  451)  bestimme  ich  hiermit  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bezirk
des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde:

§  1.

Jeder  über  15  Jahre  alte  Ausländer  mit  Ausnahme  der  Angehörigen  der  österreichischungarischen
  Monarchie  und  der  türkischen  Staatsangehörigen  —  hat  sich  binnen  24  Stunden  nach  seiner
Ankunft  am  Aufenthaltsorte  unter  Vorlegung  seines  Passes  oder  des  seine  Stelle  vertretenden  behördlichen
Ausweises  (8  1  Abs.  2  und  §  2  Abs.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914  (R.-G.-Bl.
S.  251)  bei  der  Ortspolizeibehörde  persönlich  anzumelden.

Über  Tag  und  Stunde  der  Anmeldung  macht  die  Polizeibehörde  auf  dem  Paß  unter  Beidrückung
des  Amtssiegels  einen  Vermerk.

8  3.

Desgleichen  hat  jeder  Ausländer  der  im  §  1  bezeichneten  Art,  der  seinen  Aufenthaltsort  verläßt,
sich  binnen  24  Stunden  vor  der  Abreise  bei  der  Ortspolizeibehörde  unter  Vorzeigung  seines  Passes  oder
des  seine  Stelle  vertretenden  behördlichen  Ausweises  und  unter  Angabe  des  Reisezieles  persönlich  abzumelden.


Der  Tag  der  Abreise  und  das  Reiseziel  wird  von  der  Ortspolizeibehörde  wiederum  auf  dem
Passe  vermerkt.

83.

Jedermann,  der  einen  Ausländer  entgeltlich  oder  unentgeltlich  in  seiner  Behausung  oder  in  seinen
gewerblichen  und  dergl.  Räumen  (Gasthäuser,  Pensionen  usw.)  aufnimmt,  ist  verpflichtet,  sich  über  die
Erfüllung  der  Vorschriften  im  §  1  spätestens  24  Stunden  nach  der  Aufnahme  des  Ausländers  zu  vergewissern
  und  im  Falle  der  Nichterfüllung  der  Ortspolizeibehörde  sofort  Mitteilung  zu  machen.

84.

An-  und  Abmeldung  gemäß  §  1  und  2  kann  miteinander  verbunden  werden,  wenn  der  Aufenthalt
  des  Ausländers  an  dem  betreffenden  Orte  nicht  länger  als  drei  Tage  dauert.