86.
Die  Ortspolizeibehörde  hat  über  die  sich  an-  und  abmeldenden  Ausländer  Listen  zu  führen,  die
Namen,  Alter,  Nationalität,  Paßnummer  und  Art  des  Passes  sowie  den  Tag  der  Ankunft,  Wohnung
und  Taͤg  der  Abreise  angeben.  Zugänge,  Abgänge  und  Veränderungen  dieser  Liste  sind  täglich  in  den
Landkreisen  dem  Landrat,  in  den  Stadtkreisen  dem  Polizeiverwalter  (Polizeipräsident,  Erster  Bürgermeister)
  mitzuteilen.

86.

Die  über  den  Aufenthaltswechsel  von  Ausländern  und  ihre  periodische  Meldepflicht  für  die
Dauer  des  Krieges  erlassenen  allgemeinen  Bestimmungen  bleiben  unverändert  bestehen.

§  7.

Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Die  am  Tage  der  Verkündung  ortsanwesenden  Ausländer  haben  die  polizeiliche  Anmeldung  (8  1)
spätestens  bis  zum  12.  Juni  1915  vorzunehmen.  Die  Vorschrift  des  §  3  findet  dabei  entsprechende  Anwendung.


88.

Ausländer,  welche  den  Bestimmungen  der  88  1,  2  und  7  zuwiderhandeln,  werden  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  dem  §  3  zuwiderhandelt.

Stettin,  den  8.  Juni  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.