Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  15.  Juni  1915.

 

Bekanntmachung.

Da  gewerbliche  Arbeiter  unter  Vertragsbruch  die  Arbeit  niedergelegt  haben,  um  höhere  Löhne  zu
erzielen,  und  durch  die  Niederlegung  der  Arbeit  dringende  Lieferungen  für  die  Heeresverwaltung  sowie
die  Ernährung  und  die  Bekleidung  des  Volkes  in  Frage  gestellt  werden,  bestimme  ich  auf  Grund  der
§68  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  im  Interesse  der  öffentlichen
Sicherheit  für  den  Bezirk  des  11.  Armeekorps  mit  Ausnahme  des  Festungsbereichs  Swinemünde:

1.  Gewerbliche  Arbeiter  dürfen  die  Arbeit  unter  einseitiger  Verletzung  des  Vertrages  oder  ohne
ausdrückliche  Einwilligung  des  Arbeitgebers  vor  Ablauf  des  Vertrages  nicht  niederlegen,
sondern  haben  bis  zum  Ablauf  des  Vertrages  ihre  Arbeit  zu  verrichten.

2.  Andere  Arbeitgeber  dürfen  gewerbliche  Arbeiter,  welche  gegen  Ziffer  1  verstoßen  haben,  nicht
in  Arbeit  nehmen.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  gemäß  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand

vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Stettin,  den  9.  Juni  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Befehl.

Auf  Grund  der  9s  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit
Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde  folgendes:

Es  haben  Veröffentlichungen  über  die  Gesamtverluste  des  deutschen  Heeres  und  der  deutschen
Marine  stattgefunden,  die,  wenn  sie  auch  auf  das  amtliche,  in  den  Verlustlisten  enthaltene  Material
Bezug  nahmen,  doch  nicht  Anspruch  auf  Richtigkeit  erheben  konnten  und  zum  Teil  weit  übertriebene
Zahlen  angaben.

Derartige  Mitteilungen  sind  geeignet,  grundlose  Beunruhigung  in  der  Bevölkerung  hervorzurufen
und  auch  im  Auslande  unrichtige  Vorstellungen  über  die  deutschen  Verluste  wachzurufen.

Ich  verbiete  daher  alle  derartigen  Veröffentlichungen  ohne  Unterschied.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  geahndet.

Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Stettin,  den  9.  Juni  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 