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Bekanntmachung.

Für  den  Verkehr  in  den  Ostseebädern  im  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausnahme  der  im

Festungsber
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eich  Swinemünde  belegenen  wird  für  den  Sommer  1915  das  Nachstehende  bestimmt:
Badegästen  und  Besuchern,  die  reichsdeutsch  sind  oder  verbündeten  Staaten  angehören,
wird  der  Aufenthalt  widerruflich  gestattet,  wenn  sie  im  Besitz  eines  vorschriftsmäßigen  Passes
sind.  Aktive  reichsdeutsche  und  österreichisch-ungarische  Militärpersonen  weisen  sich  durch
Militärpapiere  aus.  Der  Paß  oder  Ausweis  ist  stets  mitzuführen  und  auf  Verlangen  vorzuzei


gen.
Die  Zulassung  feindlicher  und  neutraler  Ausländer  ist  verboten.  Etwaige  Ausnahmen

bedürfen  der  Genehmigung  des  stellvertretenden  Generalkommandos.

Jeder  Besucher  hat  sich  sofort  nach  der  Ankunft  bei  dem  Wirt  eigenhändig  und  unter  eigenhändiger

  Unterschrift  mit  Geburtsdatum  und  Heimatsort  einzuschreiben.  Für  noch  die  Schule
besuchende  Kinder  haben  die  Eltern  oder  Begleiter  die  Eintragung  zu  machen.  Jeder  Wirt
hat  sämtliche  Meldungen  innerhalb  sechs  Stunden  dem  Gemeindevorstand  vorzulegen,  der
gegebenenfalls  auch  persönliche  Vorstellung  der  Badegäste  unter  Vorlegung  der  Ausweispapiere
  fordern  kann.

Bei  den  schon  in  den  Badeorten  anwesenden  Fremden  sind  die  in  3  gegebenen  Vorschriften

binnen  24  Stunden  nach  Bekanntgabe  dieser  Verfügung  nachzuholen.

Badeanstalten  dürfen  aufgebaut  und  benutzt  werden.  Seestege  dürfen  nicht  benutzt  werden.

Der  Belag  muß  entfernt  bleiben.

mBeleuchtung  und  Benutzung  des  Strandes  unterliegen  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  den
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von  den  Landräten  zu  treffenden  Maßnahmen.

Photographische  Apparate  sind  am  Strande  verboten,  ihre  sonstige  Benutzung  kann  nur  ausnahmsweise

  von  der  Ortspolizeibehörde  gestattet  werden.  Die  Letzteren  haben  sie  nur  in
besonders  begründeten  Fällen  und  an  als  völlig  einwandfrei  bekannte  Personen  zu  gewähren.
Vergnügungsdampfer  und  Motorboote  dürfen  an  den  für  den  Badeverkehr  erlaubten  Küstenstrichen
  verkehren,  ausgenommen  ist  die  Swinemünder  Bucht.  "

Wo  Einschränkungen  oder  Erleichterungen  zweckmäßig  erscheinen,  je  nach  der  Kriegslage,

können  dieselben  durch  das  betreffende  Landratsamt  beim  stellvertretenden  Generalkommando
beantragt  werden.

Die  Einhaltung  der  gegebenen  Bestimmungen  wird  durch  die  örtlichen  Polizeibehörden
überwacht  und  Verstöße  dagegen  werden  von  ihnen  bestraft.  Die  zuständigen  Landratsämter
haben  auch  ihrerseits  sorgfältige  Kontrolle  auszuüben.  ·

Stettin,  den  8.  Juni  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  Ia  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin

 

Schr

iftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.