Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  17.  Juni  1915.

 

Ausführungs-Bestimmungen

zu  der  Bekanntmachung  betreffend  Herstellungsverbot,
Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  für  Militärtuche

(W.  I.  1./5.  15  K.  R.  A.).

 

I.  §  3  Absatz  2  Ziffer  19  der  Verfügung  W.  I.  1./5.  15  K.  R.  A.  wird  dahin  erläutert,  daß
die  darin  angegebenen  Lieferungsverpflichtungen  nur  dann  als  vorliegend  gelten  und  die  zur  Ausführung
  dieser  Lieferungsverpflichtungen  erforderlichen  Mengen  von  Militärtuchen  von  der  Beschlagnahme
nur  dann  ausgenommen  sind,  wenn  durch  die  ordnungsmäßig  ausgefüllten  amtlichen  Belegscheine  der
Nachweis  erbracht  ist,  daß  die  zu  liefernden  Waren  letzterhand  zur  Efüllig  von  Lieferungsverträgen
gebraucht  werden,  die  vor  dem  15.  Mai  1915,  mittags  12  Uhr,  mit  einer  der  unter  §  3,  Absatz  2
Ziffer  1  a—d  genannten  Stellen  abgeschlossen  waren.

Die  amtlichen  Belegscheine,  aus  deren  Vordruck  alles  Nähere  zu  ersehen  ist,  werden  den  Personen,
die  unmittelbare  Lieferungsverträge  mit  dem  Bekleidungs-Beschaffungsamt  oder  einem  deutschen  Kriegs-Bekleidungsamt
  haben,  auf  Anfordern  vom  Wollgewerbemeldeamt  Berlin  SW  48,  Verl.  Hedemannstraße
  Nr.  11,  übersandt.

II.  Werden  Tuche,  die  mittels  des  Meldescheins  4  gemeldet  sind,  vom  Besteller  oder  dem  sonst
Empfangsberechtigten  nicht  angenommen,  oder  wird  für  sie  vom  Besteller  oder  sonst  Empfangsberechtigten
kein  amtlicher  Belegschein  beigebracht,  so  hat  sie  der  Lieferer  zur  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafe
unverzüglich  von  neuem  beim  Wollgewerbemeldeamt  anzumelden,  und  zwar  unter  Benutzung  des  Meldescheins
  1.  Der  neue  Meldeschein  hat  eifren  Hinweis  auf  die  bereits  früher  mittels  Meldescheins  4
erfolgte  Anmeldung  derselben  Tuche  zu  enthalten.  r

III.  Die  vor  dem  15.  Mai  1915,  mittags  12  Uhr,  einem  Spediteur  oder  Frachtführer  übergebenen,
  aber  erst  nach  dem  15.  Mai  1915  in  den  Besitz  des  Empfängers  gelangten  Waren  gelten  im
Sinne  der  Verfügung  als  schon  durch  die  Ubergabe  an  den  Spediteur  oder  Frachtführer  in  den  Besitz
des  Empfängers  gelangt.

IV.  Kurze  Längen  (Kupons),  die  nicht  zu  der  Herstellung  eines  einheitlichen  Uniformstückes
(Rockes,  Mantels  oder  Hose)  ausreichen,  unterliegen  nicht  der  Bekanntmachung  W.  I.  1./5.  15  K.  R.  A.

V.  Freigabe  beschlckgnahmter  Tuche  erfolgt  gegebenenfalls  durch  die  Kriegsrohstoff-Abteilung  des
Kgl.  Preuß.  Kriegsministeriums.

VI.  Die  Regelung  der  weiteren  Herstellung  von  Militärtuchen  für  die  Zwecke  der  Militärbehörde
erfolgt  nur  durch  das  Bekleidungs--Beschaffungsamt,  Berlin  SW  11,  Askanischer  Platz  4.

VII.  Die  in  §  9  für  die  Nachlieferung  von  Prüfungszeugnissen  gestellte  Frist  wird  bis  zum
30.  Juni  1915,  die  in  §  9  gestellte  Aumeldefrist  wird  bis  zum  20.  Juni  1915  einschl.  verlängert.  Maßgebend
  für  die  Anmeldung  bleibt  der  tatsächliche  Zustand  am  15.  Mai  1915,  mittags  12  Uhr.

 