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VIII.  Amtliche  Meldescheine  sind  nach  dem  30.  Juni  1915  nicht  mehr  in  den  Postanstalten,
sondern  nur  noch  bei  dem  Wollgewerbemeldeamt  erhältlich.

IX.  Ein  amtl.  Handbuch  mit  allen  Bestimmungen  über  die  Beschlagnahme  der  Militärtuche
und  die  Ubernahme  der  geeigneten  Bestände  durch  die  Militärbehörde  ist  von  dem  Wollgewerbemeldeamt
zum  Preise  von  0,50  ./¼  zu  beziehen.

Stettin,  den  10.  Juni  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Bietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.