Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  17.  Juni  1916.

 

Befehl.

Auf  Grund  der  §§  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit
Ausschluß  des  Festungsbereichs  Swinemünde  folgendes:

Der  Vertrieb  nachbenannter  polnisch-amerikanischer  Zeitungen:

1.  „Dziennik  Naradowy“  in  Chikago,

2.  „Wielkopolanin“  in  Pittsburgh,
3.  „Robotnik  Polski“  in  New  Vork,

4.  „Polak  w  Ammeryce“  in  Buffalo,

5.  „Dziennik  Zwiazkowy  2Zgoda“  in  Chikago,

6.  „Amerika  Echo“  in  Toleda,
welche  in  hohem  Maße  deutschfeindliche  und  lügenhafte  Artikel  bringen,  wird  im  Bereich  des  II.  Armeekorps
  verboten.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  geahndet.

Stettin,  den  14.  Juni  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Bekanntmachung.

An  der  deutschen  Ostseeküste  angetriebene  Seeminen  oder  solche  Körper,  bei  denen  vermutet
wird,  daß  es  sich  um  Seeminen  handelt,  sind  nicht  zu  verschleppen  oder  zu  öffnen.  Jede  Hantierung  an
diesen  Körpern  von  nicht  sachkundiger  Seite  ist  mit  Lebensgefahr  verbunden  und  wird  daher  streng
verboten.