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Der  Fund  ist  dem  nächsten  Strandvogt  oder  Strandhauptmann  oder  sofern  ein  militärisches
Kommando  früher  erreichbar  ist,  diesem  sofort  anzuzeigen.  Diese  sorgen  für  Festsetzung  oder  Verankerung
der  strandtriftigen  Körper,  um  Abtrreiben  zu  verhindern,  falls  es  der  Finder  nicht  schon  selbst  besorgte.
Er  ist  dazu  ermächtigt,  sofern  der  Körper  nicht  gerührt,  gedreht  oder  erschüttert  wird.  Für  gewöhnlich
wird  genügen,  ein  mindestens  fingerdickes  Tau  vorsichtig  anzubinden  und  dieses  an  einem  Stein,  Anker
oder  an  einem  in  mindestens  10  Meter  Entfernung  einzuschlagenden  Pfahl  festzusetzen.

Der  Fund  ist  von  genannten  Dienststellen  und  falls  diese  nicht  erreichbar,  durch  die  Polizeibehörde
  oder  den  Finder  selbst  telegraphisch  oder  durch  Fernsprecher  dem  Kommando  der  Marinestation
der  Ostsee  in  Kiel  zu  melden.

Die  Untersuchung,  Bergung  oder  Vernichtung  solcher  Güter  wird  durch  Sachverständige  der
Marine  veranlaßt.  Bis  zu  deren  Eintreffen  ist  die  Stelle  zu  bewachen.

Falls  die  Funde  Brauchbares  enthalten,  ist  Belohnung  zu  erwarten.  Sachgemäße  Unkosten
werden  immer  ersetzt.  «

Kiel,  den  11.  Juni  1915.

Kommando  der  Marinestation  der  Ostsee.

 

Schriftleilung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stetlin.