217

Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin.

 

Stück  25.

Ausgegeben  den  19.  Juni

1915.

lt:  Inhalt  der  Gesetzblätter,  S.  217.  —  Bekanntmachung,  betr.  AÄnderung  der  Postordnun  S.  217.  —  Wieder-Inba
  d  des  MWl  Andreas  von  Puttkamer  auf  Versin  zum  landschaftlichen  Hilfsdeputierten  Rummelsburger

  Kreises,  S.  218.  —

Vruffrecbankblüßse,  S.  219.  —  Beschluß

des  Provinzialausschusses  zu  Stettin  vom  9.

Verlegung  der  Königl.  Forstkasse  in  Fiddichow  nach  Nipperwiese,  S.  218.  —

März  1915,

219.  —  Provinzialsteuern  für  1915,  S.  219.  —  Personalnachrichten,  S.  220.

 

Wer  Protgetreide  verfüttert,  verfündigt  sich  am  Vaterlande  und  macht
iih  strafbar.  ·

 

Reichs-Gesetzblatt.

(Nr.  4761.)  Gesetz  zur  Einschränkung  der  Verfügungen

  über  Miet=  und  Pachtzinsforderungen.
  Vom  8.  Juni  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  10.  Juni  1915.

(Nr.  4762.)  Bekanntmachung  über  eine  Ernteflächenerhebung.
  Vom  10.  Juni  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  12.  Juni  1915.

Gesetz-Sammlung.

(Nr.  11431.)  Verordnung,  betreffend  Erweiterung
der  Urkunde  über  die  Erneuerung  des
Eisernen  Kreuzes  vom  5.  August  1914.
Vom  4.  Juni  1915.

(Nr.  11432.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend
  Anwendung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  bei  der  Erweiterung
  der  zur  Königlichen  Geschoßfabrik
  in  Siegburg  gehörigen
Anlagen.  Vom  27.  Mai  1915.

(Nr.  11433.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend
  Anwendung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  bei  dem  Unternehmen
  der  Kultivierung  und  Besiedlung
  des  Brockohs-Moores  in  Ebersdorf
  im  Kreise  Bremervörde.  Vom
29.  Mai  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  9.  Juni  1915.

–..  —„

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.
293)  Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung
vom  20.  März  1900.
Vom  22.  Mai  1915.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  8  3  Abs.  2  des  Gesetzes,
betreffend  die  Erleichterung  des  Wechhselprotestes,
vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)
sowie  auf  Grund  der  beiden  Bekanntmachungen
des  Bundesrats  vom  17.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  284),  betreffend  Aufhebung  der  für  die
Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  angeordneten
dreißigtägigen  Verlängerung  und  betreffend  die
Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,
  Ostpreußen  usw.,  wird  der  §  18a
„Postprotest“  der  Postordnung  vom  20.  März  1900
wie  folgt  geändert.

1.  Unter  V  ist  zu  setzen

A.  statt  des  mit  den  Worten  „JIst  die
Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen
usw.“  beginnenden  Absatzes  —  Bekanntmachung
vom  27.  September  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  419)  —i

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu
erlangen  oder  bleibt  der  Versuch,  den  Postauftrag
vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  bei
der  Postanstalt  zur  Einlösung  bereit  gehalten.
Erfolgt  die  Einlösung  nicht,  so  wird  der  Wechsel
mit  dem  Postauftrag  nochmals  zur  Zahlung

 

 

vorgezeigt: