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a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der
Zeit  bis  einschließlich  27.  Mai  1915  eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrift
des  Art.  41  Abs.  2  der  Wechselordnung;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der
Zeit  vom  28.  Mai  1915  bis  einschließlich

28.  Juni  1915  eintritt,

am  30.  Juni  1915;

c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am

29  Juni  1915  oder  später  eintritt,

am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch
zu  dieser  erfolglos,  so  wird  gegen  die  im  Postauftrage
  bezeichnete  Person  Protest  nach  den  Vorschriften
  der  Wechselordnung  erhoben.

B.  statt  des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge
  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der
Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  und  des
folgenden  Absatzes  Bekanntmachung  vom
16.  März  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  —i

J.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in
Elsaß-Lothringen  oder  in  Ostpreußen  in  den  Regierungsbezirken
  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie
in  den  Kreisen  Gerdauen  und  Memel  zahlbar  sind,
oder  mit  solchen  in  anderen  Teilen  Ostpreußens
oder  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen
Mechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen
Ort  angeben,  der  in  einem  der  bezeichneten  Teile
Ostpreußens  (Regierungsbezirke  Allenstein  und  Gumbinnen,
  Kreise  Gerdauen  und  Memel)  liegt,  werden
erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der

Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich

29.  Juli  1915  eingetreten  ist,

am  31.  Juli  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am

30.  Juli  1915  oder  später  eintritt,

am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.

II.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in

den  westpreußischen  Kreisen  Marienburg,  Elbing

Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,

  Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,
Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar
  sind,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig

zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  aks  Wohnort!

des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  einem
dieser  westpreußischen  Kreise  liegt,  werden  erst  an
folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der

Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschlezlch9

29.  April  1915  eingetreten  ist,
am  31.  Mai  1915;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der
Zeit  vom  30.  April  1915  bis  einschließlich

27.  Mai  1915  eintritt,

 

am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist
des  Art.  41  Abs.  2  der  Wechselordnung;
c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der

Zeit  vom  28.  Mai  1915  bis  einschließlich

28.  Juni  1915  eintritt,

am  30.  Juni  1915;
d)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am

29.  Juni  1915  oder  später  eintritt,

am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Dasselbe  gilt  von  Protestaufträgen  mit  Wechseln,
die  in  den  ostpreußischen  Kreisen  Braunsberg,  Fischhausen,
  Friedland,  Heiligenbeil,  Heilsberg,  Königsberg
  Stadt  und  Land,  Labiau.  Mohrungen,  Pr.
Eylau,  Pr.  Holland,  Rastenburg  und  Wehlau  zahlbar
  sind,  soweit  sie  nicht  unter  B  I  fallen,  oder
mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen
  Wechseln,  die  als  Wohnorr  des  Bezogenen
einen  Ort  angeben,  der  in  einem  dieser  ostpreußischen
  Kreise  liegt.

Als  Zahlungstag  —  für  &amp;  und  B  —  gilt
der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.
Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung  des
Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird
der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung.
vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,
die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am
31.  Mai  oder  am  30.  Juni  oder  am  31.  Juli  1915
abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.
  .

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  22.  Mai  1915.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.

294)  Bekanntmachung.

Im,  Landschoftsdepartement  Stolp  ist  der
Rittergutsbesitzer  Andreas  von  Puttkamer  auf
Versin  zum  leandschaftlichen  Hilfsdeputierten
Rummelsburger  Kreises  auf  sechs  Jahre  wiedergewählt
  worden.

Stettin,  den  11.  Juni  1915.
Der  Oberpräsident.
von  Waldow.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

295)  Die  Königliche  Forstkasse  in
iddichop  wird  vom  22.  d.  Mts.  ab  nach  Niperwiese
  verlegt  werden.
Stettin,  den  10.  Juni  1915.
Königliche  Regierung,
Abteilung  für  direkte  Steuern,  Domänen  und
Forsten  B.
von  Schmeling.