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der  Kaiserlichen  Ober-Postdirektion.

226)  Bekanntmachung.
Fernsprechanschlüsse,  die  noch  im  laufenden
Rechnungsjahr  hergestellt  werden  sollen,  müssen

spätestens  bis  1.  August  bei  den  zuständigen

Fernsprech-Vermittelungsanstalten  angemeldet  werden.
  Wenn  die  Anmeldung  später  erfolgt,  können
diese  Anschlüsse  erft  nach  dem  1.  April  1916  hergestellt
  werden,  oder  es  müssen  wegen  der  besonderen
  Entsendung  eines  Bautrupps  die  Mehrkosten
von  den  Antragstellern  getragen  werden.
Stettin,  den  8.  Juni  1915.
Kaiserliche  Ober-Postdirektion.

anderer  Behörden.

297)  Der  nachstehende  Beschluß  des  Provinzialausschusses
  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.

Stettin,  den  11.  Juni  1915.
Der  Landeshauptmann  der  Provinz  Pommern.

Beschluß  des  Provinzialausschusses.
Der  Provinzialausschuß  beschließt:

I.  Gemäß  §  8  der  Satzung  der  Provinzialhilfskasse

  von  Pommern  werden  die  von  dieser
Kasse  für  Darlehen  zu  erhebenden  und  für
Depositen  zu  zahlenden  Zinssätze  bis  auf
weiteres  wie  folgt  festgesetzt:

1.  Es  sind  an  Zinsen  zu  erheben:

#a)  für  die  von  der  Provinzialhilfskasse
in  Provinzial-Schuldverschreibungen
nach  dem  Nennwerte  auszugebenden
Darlehen

bei  Hergabe  von  3%  igen  Schuldverschreibungen
  3¼  %,

bei  Hergabe  von  3  ½/2%  igen  Schuldverschreibungen
  3¾  /,

bei  Hergabe  von  4%  igen  Schuldverschreibungen
  4¼  %

b)  für  bare  Darlehen  4¼  ½%.

Bei  niedrigem  Kursstande  der
4%  igen  Provinzialschuldverschreibungen
  (unter  100,25  %)  haben  die
Darlehnsnehmer  zu  b  neben  der  Verzinsung
  und  Tilgung  auch  den  Kursverlust
  zu  tragen,  welcher  der  Provinzialhilfskasse
  durch  den  Verkauf
einer  entsprechenden  Anzahl  von
4%  gen  Provinzialschuldverschreibungen
  entsteht  oder  (unter  Hinzurechnung
von  ¼%  Unkosten)  entstehen  würde.
Der  Verlustbetrag  wird  bei  der  Auszahlung
  von  dem  Darlehnsbetrage  in
Abzug  gebracht  oder  —  wenn  der
Darlehnsnehmer  es  wünscht  —  dem
Darlehnshetrage  zugeschlaqen  und

 

nebst  4¼  %  Zinsen  vom  Tage  der
Zahlung  ab  aus  den  ersten  Abzahlungen
  gedeckt,  letzteres  bei  Privatpersonen
  jedoch  nur  dann,  wenn  auch
für  den  Zuschlag  genügende  Sicherheit
  bestellt  wird.

Es  können  auch  bare  Darlehen
zu  3¼/  oder  3¾  %%  gewährt
werden.  Dann  gilt  bezüglich  des
Kursverlustes,  der  durch  den  Verkauf
von  3  eigen  oder  (bei  3¾  %  Verzinsung)
  von  31/%  igen  Provinzialschuldverschreibungen
  entsteht  oder
entstehen  würde,  dasselbe,  was  vorstehend
  für  die  4¼%  igen  baren  Darlehen
  bestimmt  ist.

Bei  Darlehen  von  mindestens  einer
Million  Mark  kann  eine  Ermäßigung
des  Zinsfußes  um  0,05  %  eintreten.
Diese  Ermäßigung  kann  auch  bei  Darlehen
  erfolgen,  durch  deren  Aufnahme
der  Darlehnsnehmer  seine  bei  der
Provinzialhilfskasse  bereits  bestehende
Schuldenlast  bis  zu  1  Million  Mark
oder  darüber  vermehrt.

2.  Für  Gelder,  die  von  Kreisen,  Gemeinden,
Korporationen  usw.  bei  der  Provinzialhilfskasse
  belegt  werden,  sind  an  Zinsen
zu  zahlen:

a)  bei  täglicher  Kündigung  2  %  unter

Reichsbankdiskont,  aber  nicht  über

 

3  5  0%

b)  bei  einmonatiger  Kündigung  1¾4%
unter  Reichsbankdiskont,  aber  nicht
über  3¼  ⅝½,

J)  bei  vierteljährlicher  Kündigung
1½¼  %  unter  Reichsbankdiskont,
aber  nicht  über  3½  0.

II.  Dieser  Beschluß  tritt  alsbald  in  Kraft.
Stettin,  den  9.  März  1915.
Unterschriften.

298)  Bekanntmachung.

Gemäß  §  28  des  Kreis=  und  Provinzialabgabengesetzes
  vom  23.  April  1906  (G.-S.  S.  159)
wird  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  nach
Maßgabe  des  von  dem  42.  Provinziallandtage
in  seiner  Sitzung  vom  11.  März  1915  festgesetzten
Provinzialhaushaltsetats  für  1915  an  Provinzialsteuern


A.  von  sämtlichen  Kreisen  der

Provinz  24  %  des  Staatssteuersolls


B.  von  den  neuvorpommerschen

Kreisen  außerdem

1.  zur  Verzinsung  und  Tilgung

  der  an  die  Stelle
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