Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  20.  Juni  1915.

 

 

Bekanntmachung
betreffend  Bestandserhebung  unversponnener  Schafwollen.

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  jede  Ubertretung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige  Meldung  fällt  —,  sowie  jedes
Anreizen  zur  Ubertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere
Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Ziffer  b')  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
oder  Artikel  4  Ziffer  27“)  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  oder
nach  §  5°"*)  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  bestraft  wird.

9  1.
Inkrafttreten  der  Verfügung.
Die  Verfügung  tritt  am  30.  Juni  1915  in  Kraft.

*
Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

Meldepflichtig  sind  sämtliche  Vorräte  von  unversponnenen  Schafwollen,  einerlei,  ob  Vorräte
einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Sorten  vorhanden  sind,  und  zwar  in  folgender  Einteilung:
I.  Ungewaschene  Wolle  einschließlich  Rückenwäschen.
II.  Gewaschene  und  karbonisierte  Wolle.
III  Kammzug.
IV.  Kämmlinge.
V.  Wollabgänge.
1.  Fäden.
2.  Wickel.
3.  Zugabrisse.  ·
4.  Scherhaare,  Walk=  und  Rauhflocken.
5.  Sonstige  Kämmerei-Abgänge.

 

*)  Wer  in  einem  in  Belagerungszustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung-  des  Belagerungszustandes
oder  während  desselben  vom  Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öifentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot  übertritt,
oder  zu  solcher  übertretung  auffordert  oder  anreizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.

»  *)  Wer  in  einem  in  Kriegszustand  erklärten  Orte  oder  Bezirke  eine  bei  der  Verhängung  des  Kriegszustandes  oder
während  desselben  von  dem  zuständigen  obersten  Militärbefehlshaber  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassene  Vorchrift

  übertritt,  oder  zur  Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  wird,  wenn  nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

·  MWer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die
verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu
der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollstänvige
  Angraben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.