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6.  Sonstige  Wollabgänge  aus  den  Kammgarnspinnereien.
7.  Sonstige  Wollabgänge  aus  den  Streichgarnspinnereien.
8.  Sonstige  Wollabgänge  aus  anderen  Betrieben  mit  Ausnahme  von  Kunstwollen.
Meldepflichtig  sind  nicht  nur  die  frei  erworbenen  Bestände,  sondern  auch  die  von  der  Kriegsrohstoff-Abteilung
  des  Königlichen  Kriegsministeriums  zugewiesenen  Wollen.  7
Vorräte,  die  durch  Verfügung  der  Militärbehörden  bereits  beschlagnahmt  worden  sind,  unterliegen
ebenfalls  der  Meldepflicht.  In  diesem  Falle  ist  im  Meldeschein  zu  vermerken,  daß  und  durch  welche
Stelle  eine  Beschlagnahme  erfolgt  ist.
§  3.

Meldepflicht.

Sämtliche  meldepflichtigen  Bestände  sind  erstmalig  spätestens  bis  zum  10.  Juli  1915,  sodann  in
gleicher  Weise  spätestens  bis  zum  10.  eines  jeden  folgenden  Monats,  unter  Benutzung  der  vorschriftsmäßig
  auszufüllenden  amtlichen  Meldescheine  für  unversponnene  Schafwollen  (§  5)  an  das  Wollgewerbemeldeamt
  der  Kriegsrohstoff-Abteilung  des  Königlichen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verlängerte
Hedemannstraße  11,  zu  melden.  ·

Für  die  Meldepflicht  ist  der  am  30.  Juni  1915,  12  Uhr  nachts,  bzw.  der  an  jedem  folgenden
Monatsletzten  12  Uhr  nachts  bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend  (Stichtage)h.

84.
Meldepflichtige  Personen.

.  Zur  Meldung  sind  verpflichtet  alle  Personen,  Behörden  und  Gesellschaften,  die  sich  im  Besitz  von

unversponnenen  Schafwollen  befinden,  mit  Ausnahme  der  deutschen  Schafhalter.

Die  Schafhalter  sind  verpflichtet,  diejenigen  geschorenen  Mengen,  die  sich  mit  Ablauf  des
31.  August  1915  noch  in  ihrem  Besitz  befinden,  an  diesem  Tage  anzumelden.  Für  die  vom  Schafhalter
bis  zum  31.  August  1915  noch  nicht  verkauften  Bestände  der  deutschen  Schafschur  1914/15  tritt  von
diesem  Zeitpunkt  an  die  Beschlagnahme-Verfügung  der  unterzeichneten  Behörde  Nr.  W.  I.  3916/2.  15.  K.  R.  A.
unter  Aufhebung  der  Ausführungsbestimmungen  Nr.  W.  I.  2501/3.  15.  K.  R.  A.  wieder  in  Kraft.

Vorräte,  die  in  fremden  Speichern,  Lagerräumen  und  anderen  Aufbewahrungsorten  lagern,  sind
sowohl  von  den  Eigentümern  als  auch  von  den  Inhabern  der  betreffenden  Aufbewahrungsräume
zu  melden.  *

Die  Lagerhalter  sind  verpflichtet,  auch  die  für  Rechnung  der  Kriegsrohstoff-Abteilung  eingelagerten
Bestände  zu  melden.

g  6.
Meldescheine.

Für  die  Meldungen  sind  zwei  Arten  Vordrucke  —  Vordrucke  für  Eigentümer  und  Vordrucke  für
Lagerhalter  —  in  den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich.  Die  Bestände  sind  nach  den  vorgedruckten
Sorten  getrennt  anzugeben.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  genaue  Qualitätsbestimmungen  nicht
angegeben  werden  können,  sind  solche  schätzungsweise  einzutragen.  Es  ist  dann  im  Meldeschein  zu
bemerken,  daß  es  sich  um  eine  Schätzung  handelt.

Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  der  Meldeschein  nicht  enthalten,  ebensowenig  sind
bei  Einsendung  desselben  sonstige  schriftliche  Erklärungen  beizufügen.  ç

Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigentümers  und  die
Bestände  einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.  "%  ç

Auf  die  Vorderseite  der  zur  Ubersendung  von  Meldescheinen  benutzten  Briefumschläge  ist  der
Vermerk  zu  setzen:  „Enthält  Meldescheine  für  Schafwolle."

g  6.

Sonstige  Meldebestimmungen.

Die  nach  einem  Stichtage  (§  3,  Abs.  2)  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage  aber  schon  abgesandten
Vorräte  sind  von  dem  Empfänger  zu  melden.  Sie  gelten  für  die  Meldepflicht  als  schon  am  Stichtage
in  dem  Besitze  des  Empfängers  befindliche  Vorräte.