Ist  über  eine  Lieferung  zwischen  zwei  Personen  eine  Meinungsverschiedenheit  vorhanden  oder
ein  Rechtsstreit  entstanden  und  noch  nicht  entschieden,  so  ist  diejenige  Person  zur  Meldung  verpflichtet,
die  die  Ware  besitzt  oder  einem  Lagerhalter  zur  Verfügung  eines  Anderen  übergeben  hat.

An  das  Wollgewerbemeldeamt  sind  alle  Anfragen  *  richten,  welche  die  vorstehende  Verfügung
betreffen.  Diese  Anfragen  müssen  mit  der  Kopfschrift  „Betrifft  Wollbestandsmeldung“  versehen  sein.

Muster  der  gemeldeten  Vorräte  sind  nur  auf  besonderes  Verlangen  des  Wollgewerbemeldeamtes

diesem  zu  übersenden.
87.
Lagerbuch.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  dem  jede  Anderung  der  Vorratsmengen
und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.

Zur  Feststellung,  ob  die  Angaben  richtig  gemacht  sind,  werden  im  Auftrage  des  Kriegsministeriums
Beamte  der  Polizei=  und  Militärbehörden  die  Vorratsräume  untersuchen  und  die  Bücher  der  zur  Auskunft
Verpflichteten  prüfen.  «

Stettin,  den  20.  Juni  1916.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  Il.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hefsenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.