Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stektin.

Ausgegeben  am  21.  Juni  1915.

 

 

Bekanntmachung.

Zur  Ausführung  nachstehenden  Erlasses,  den  ich  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  bringe,

bestimme  ich,  was  foldgt:

1.  Als  Hafenbehörde  im  Sinne  nachstehenden  Erlasses  und  dieser  Ausführungsverfügung  gelten
die  in  meiner  Bekanntmachung  vom  1.  Oktober  1902  (A.Bl.  S.  236)  unter  I  und  II
genannten  Hafenpolizeibehörden,  das  sind:

a)  für  das  Hafengebiet  der  Stadt  Stettin  der  Polizeipräsident  in  Stettin,

b)  für  den  Hafen  Swinemünde  der  Schiffahrtsdirektor  daselbst,

)  für  den  Hafen  Ziegenort  das  Königliche  Wasserbauamt  in  Stettin  und  in  seiner  Vertretung
  der  Hafenmeister  in  Ziegenort,

d)  für  die  Hafenanlagen  und  Schiffsliegestellen  in  Stepenitz  (einschließlich  des  Kleinbahnhafens)
  das  Königliche  Wasserbauamt  in  Stettin  und  in  seiner  Vertretung  der  dem
Wasserbauamt  unterstehende  Hafenaufseher  in  Stepenitz,

e)  für  alle  übrigen,  nichtfiskalischen  Häfen  und  Schiffsanlegestellen  die  Ortspolizeibehörde.

2.  Die  Ausweise  (Ziffer  2  des  nachstehenden  Erlasses)  haben  die  Schiffer  von  den  vorstehend
zu  1a—e  genannten  Behörden  abzufordern.

3.  Dieselben  Hehörden  zu  13—e  haben  den  Schiffern  auf  Erfordern  die  Schifferbrotkarten  auszuhändigen.
  In  Notfällen  können  die  Schifferbrotkarten  auch  bei  den  zuständigen  Königlichen
  Wasserbauämtern,  d.  h.  bei  dem  Königlichen  Wasserbauamt  in  Stettin,  dem  Königlichen
  Hafenbauamt  in  Swinemünde  und  dem  Königlichen  Wasserbauamt  (Ostbezirk)  in
Stralsund  (und  in  Vertretung  des  letzteren  bei  dem  Strommeister  in  Demmin  und  dem
Binnenlotsen  in  Anklam)  angefordert  werden.

Stettin,  den  17.  Juni  1915.,

Der  Regierungs-Präsident.
Pr.  A.  V.  Nr.  4809.  von  Schmeling.

Betrifft  Versorgung  der  Binnenschiffer  mit  Mehl  und  Brok.

Die  bisherige  Regelung  der  Versorgung  der  Binnenschiffer  mit  Mehl  und  Brot  hat  namentlich
wegen  der  Verschiedenartigkeit  der  Bestimmungen  in  den  einzelnen  Verwaltungsbezirken  zu  lebhaften
Klagen  Veranlassung  gegeben,  so  daß  der  Erlaß  einheitlicher  Vorschriften  für  das  gesamte  Staatsgebiet
notwendig  geworden  ist.  Wir  ordnen  demgemäß  folgendes  an:

I.  Die  in  der  Binnenschiffahrt  beschäftigten  Personen  und  die  sie  begleitenden  Familienangehörigen
sind  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Staatsangehörigkeit  während  der  Fahrt  mit  Mehl  und  Brot  innerhalb  der
festgesetzten  Verbrauchsgrenzen  auf  Grund  besonderer  Schifferbrotkarten  von  denjenigen  Kommunalverbänden
zu  versorgen,  deren  Bezirke  sie  auf  der  Fahrt  berühren.  Die  Versorgung  durch  den  Heimatskommunalverband
  ruht  so  lange,  wie  die  Geltungsdauer  der  Schifferbrotkarten  reicht.  "

2.  Der  Schiffer  hat  für  jede  einzelne  Fahrt  von  der  Hafenbehörde  des  Antrittsorts  der  Fahrt
oder  bei  außerhalb  Preußens  beginnenden  Fahrten  des  zuerst  erreichten  preußischen  Hafenorts  einen
Ausweis  abzufordern,  in  welchem  sein  Name,  der  Name  oder  die  Bezeichnung  des  Schiffs  und  die  Zahl
der  von  ihm  auf  dem  Schiff  zu  versorgenden  Personen  eingetragen  ift.  Ein  Muster  für  den  Ausweis

 