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(Nr.  3  ist  auf  Seite  3  abgedruckt.  Soweit  der  Schiffer  bereits  zu  anderen  Zwecken,  z.  B.  für-den
Schleusenverkehr,  Ausweispapiere  in  Händen  hat,  steht  einer  Verbindung  des  Brotausweises  mit  diesen
Papieren,  etwa  durch  Einfügung  eines  besonderen  Blattes,  nichts  entgegen.

3.  Gegen  Vorlegung  des  Ausweises  erhält  der  Schiffer  von  den  lokalen  Behörden  und  Organen
der  Wasserbauverwaltung  und  der  Wasserpolizei  (Hafenbehörden,  Strommeistern.  Schleusemmeistern  usw.)
Brotkarten  mit  je  14tägiger  Gültigkeit  in  der  den  Eintragungen  auf  dem  Ausweise  entsprechenden  Anzahl.
Tag  und  Zahl  der  ausgegebenen  Brotkarten  wird  von  der  Ausgabestelle  auf  dem  Ausweis  vermerkt.
Die  Ausgabestelle  hat  auch  Beginn  und  Ende  der  14tägigen  Gültigkeit  der  Brotkarten  auf  diesen  einzutragen.


4.  Die  Schifferbrotkarte  wird  nach  dem  auf  Seite  3  abgedruckten  Muster  2  einheitlich  für  das
Staatsgebiet  hergestellt.  Der  Polizeipräsident  zu  Berlin  ist  beauftragt  worden,  die  Drucklegung  der  Karte
zu  veranlassen.  Die  für  den  dortigen  Bezirk  benötigte  Anzahl  von  Schifferbrotkarten  ist  alsbald  bei  dem
Polizeipräsidenten  anzufordern.  6  --·;-5.

  Die  Chefs  der  Wasserbauverwaltung  und  Wasserpolizei  für  die  Ströme,  schiffbaren  Flüsse
und  Kanäle  erlassen  die  zur  Ausführung  der  Ziffern  1  bis  3  im  Bereich  ihrer  Zuständigkeit  erforderlichen
Vorschriften  und  treffen  Bestimmung,  welche  Behörden  und  Dienststellen  zur  Ausstellung  der  Ausweise
und  der  Schifferbrotkarten  zuständig  sein  sollen.  Die  Neuregelung  der  Mehl=  und  Brotversorgung  der
Schiffer  ist  durch  Bekanntmachung  in  den  Zeitungen  und  öffentlichen  Aushang  sofort  in  wirksamer  Weise
zur  Kenntnis  der  schiffahrttreibenden  Bevölkerung  zu  bringen.  ç

6.  Die  Kommunalverbände,  welche  nach  Ziffer  1  die  Versorgung  der  Schiffer  mit  Mehl  und
Brot  zu  übernehmen  haben,  sind  zu  ersuchen,  die  Mehlhändler  und  Bäcker  ihres  Bezirkes,  namentlich  in
den  an  den  Schiffahrtsstraßen  gelegenen  Orten  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  auf  die  Schifferbrotkarten
Mehl  und  Brot  in  derselben  Weise  wie  auf  die  Brotkarten  des  Kommunalverbandes  zu  verabfolgen  und
die  abgetrennten  Abschnitte  an  den  Kommunalverband  abzuliefern  haben.

7.  Sofern  die  Kommunalverbände  für  die  Versorgung  der  Binnenschiffer  und  deren  Angehörigen
verhältnismäßig  größere  Mehlmengen  aufgewandt  haben,  können  sie  monatweise  unter  Beifügung  der
Brotkartenabschnitte  bei  dem  Regierungspräsidenten  (in  Berlin  dem  Oberpräsidenten)  den  Mehrverbrauch
anmelden.  Die  Regierungspräsidenten  (in  Berlin  der  Oberpräsident)  beantragen  sodann  bei  mir  (dem
Minister  des  Innern)  die  Erstattung  der  angemeldeten  Mehlmengen  an  die  Kommunalverbände  aus  der
Landesrücklage  in  Form  einer  einfachen  Nachweisung.

Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
#  von  Breitenbach.  Sydow.

Der  Minister  des  Innern

von  Loebell.
*#

An  .
die  Herren  Oberpräsidenten  in:  Coblenz,  Magdeburg,  Breslau,  Danzig.  Hannover,  Münster,  sämtl.  Herren
Regierungspräsidenten  und  den  Herrn  Polizeipräsidenten  in  Berlin.