Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  26.  Juni  1916.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  §8§  4  End  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
bestimme  ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß
des  Festungsbereichs  Swinemünde:

Es  wird  hiermit  verboten,  entwichene  Kriegsgefangene  oder  entwichene  Zivilgefangene  feindlicher
Länder  aufzunehmen,  verborgen  zu  halten,  zu  verpflegen  oder  sie  sonst  auf  irgend  eine  Weise  mit  Rat
oder  *  bei  ihrem  unbefugten  Fernbleiben  von  der  Überwachungsstelle,  der  sie  zugewiesen  sind,  zu
unterstützen.  ,  .

Wer  von  dem  Aufenthalt  eines  solchen  Gefangenen  Kenntnis  hat,  ist  verpflichtet,  hiervon  der
nächsten  Polizeibehörde  oder  dem  nächsten  Gemeindevorsteher  Mitteilung  zu  machen.  ·

Zuwiderhandlungen  werden  gemäß  §  9b  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahre  bestraft,  falls  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen,  insbesondere  auf  Grund  der
§§  120,  121,  257  Reichsstrafgesetzbuchs  eine  höhere  Strafe  eintritt.

Der  Versuch  der  Ubertretung  dieses  Verbots  unterliegt  ebenfalls  der  Bestrafung.

Das  Verbot  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Stettin,  den  17.  Juni  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  BVietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

Bekanntmachung
betreffend  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Prüfung,

der  Feststellung  des  Abernahmepreises  und  der  Abernahme  von
Militärtuchen.

1.  Die  Prüfung,  Feststellung  des  Ubernahmepreises  und  Ubernahme  der  Militärtuche  erfolgt
innerhalb  des  Reichsgebietes  durch  das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium.

Die  Aufforderung  zur  Uberlassung  und  zur  Versendung,  sowie  die  Anordnung  des
Eigentumsüberganges  (Ubernahme)  der  Militärtuche  ergeht  durch  das  Wollgewerbemeldeamt
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums.

2.  Für  die  Preisbestimmung  der  beschlagnahmten  Tuche  soll  eine  physikalisch-chemische  Prüfung.
maßgebend  sein,  ähnlich  der  bisher  von  den  Kriegs-Bekleidungsämtern  vorgenommenen.