13.  gat  das  Wollgewerbemeldeamt  Kenntnis  von  der  Annahme  der  Tuche  durch  das  Kriegsekleidungs-Amt

  erhalten,  so  teilt  es  dem  Eigentümer  der  Tuche  mit,  daß  das  Eigentum  der

in  Rede  stehenden  Tuche  dem  betreffenden  Kriegs-Bekleidungs-Amt  übeptragen  wird  (Ubernahme).

44.  Das  —  —  welches  die  Tuche  erhält,  bezahlt  sie  spätestens  6  Wochen  nach
mpfang.

Stettin,  den  25.  Juni  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.  "